Mittwoch, 12. März 2014
MA 34, Sicherheitstechnische Prüfung von Gasleitungen in Schulen - Der Bericht
TO 4
STADTRECHNUNGSHOF WIEN
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KA V - 34-4/13
MA 34, Sicherheitstechnische Prüfung von Gasleitungen
in Schulen
Tätigkeitsbericht 2014
KURZFASSUNG
Obwohl die Überprüfungen von Gasanlagen in Schulen von der Magistratsabteilung 34
in kürzeren Zeitabständen als in den einschlägigen Richtlinien vorgeschrieben durchge-
führt wurden und dabei deren Betriebssicherheit bestätigt wurde, stellte das Kontrollamt
bei der stichprobenweisen Prüfung Gasundichtheiten fest.
Diese waren hauptsächlich auf die Art und Weise der vorgenommenen Dichtheitsüber-
prüfungen zurückzuführen, da sich bei geschraubten Gasleitungen Prüfungen mit
schaumbildenden Mitteln als eingeschränkt aussagekräftig erwiesen.
Es wurde der Magistratsabteilung 34 empfohlen, bei den Dichtheitsüberprüfungen zu-
sätzlich zum herkömmlichen Überprüfungsumfang Gaskonzentrationsmessgeräte zum
Einsatz zu bringen. Der Magistratsabteilung 56 wurde empfohlen, alle für die Überprü-
fungen relevanten Unterlagen der Magistratsabteilung 34 zu übergeben, damit diese
ihrer Bauherrenfunktion im Zusammenhang mit den sicherheitstechnischen Überprü-
fungen verstärkt Rechnung tragen kann.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Allgemeines ................................................................................................................. 6
2. Prüfungsgegenstand ................................................................................................... 7
3. Rechtliche Grundlagen ................................................................................................ 8
4. Überprüfungsintervalle für Gasanlagen in Schulen der Stadt Wien ............................. 9
5. Überprüfungen der Gasanlagen in den Schulen der Stadt Wien ............................... 11
6. Anmerkungen des Kontrollamtes zu den Prüfmethoden............................................ 12
7. Sicherheitstechnische Einrichtungen betreffend Unterrichtsräume und Labors ......... 14
8. Sonstige Feststellungen ............................................................................................ 16
9. Zusammenfassung der Empfehlungen ...................................................................... 16
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abs ............................................... Absatz
BTS............................................... Betrieb und Technisches Service
bzgl. ............................................. bezüglich
bzw. ............................................. beziehungsweise
etc. ............................................... et cetera
gem. ............................................. gemäß
GWG 2011 .................................... Gaswirtschaftsgesetz 2011
l/h ................................................. Liter pro Stunde
lt. .................................................. laut
mbar ............................................ Millibar
Nr. ................................................. Nummer
o.a. ............................................... oben angeführt
ÖVGW .......................................... Österreichische Vereinigung für das Gas- und Was-
serfach
Pkt. ............................................... Punkt
Pkten. ........................................... Punkten
rd. ................................................ rund
s. .................................................. siehe
Schule Längenfeldgasse .............. Berufsschule Wien 12, Längenfeldgasse 13 - 15
Schule Mollardgasse .................... Berufsschule Wien 6, Mollardgasse 87
Schule Quellenstraße ................... Sonderpädagogisches Zentrum Wien 10, Quellen-
straße 52
Schule Zinckgasse ....................... Sonderpädagogisches Zentrum Wien 15, Zinckgas-
se 12 - 16
u.a. .............................................. unter anderem
u.zw. ............................................. und zwar
Wien Energie Gasnetz .................. WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH
Wiener Netze ................................ WIENER NETZE GmbH
WrSchG ........................................ Wiener Schulgesetz
Z ……………………………………. Ziffer
z.B. .............................................. zum Beispiel
GLOSSAR
Bunsenbrenner
Kleiner Gasbrenner, bei dem die Flamme über Steuerung der Luftzufuhr reguliert wird.
Gasanlage
Sämtliche Gasleitungen nach der Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der ange-
schlossenen Gasgeräte.
Gaskonzentrationsmessgerät
Gerät zur Überprüfung von Gasanlagen auf Dichtheit durch Messung von Gaskonzent-
rationen.
Gasspürgerät
Einfach zu handhabendes tragbares Messgerät zum Dedektieren austretender Gase
(z.B. Gaskonzentrationsmessgerät).
Gasversorgungsleitungen
Gasleitungen ab dem Gaszähler bis zu den Gasgeräten.
Gasverteilerleitungen
Gasleitungen ab der Hauptabsperrvorrichtung bis zum Gaszähler.
Not-Aus-Einrichtung
Schalter, die dazu bestimmt sind, die Not-Aus-Funktion zu verwirklichen (Not-Aus-
Schalter).
Zündsicherung
Eine technische Einrichtung, die unkontrolliertes Austreten von gasförmigen Brennstof-
fen und somit Verpuffungen oder Explosionen z.B. bei Gasherden, Gasheizgerä-
ten oder Bunsenbrennern verhindert.
PRÜFUNGSERGEBNIS
Das frühere Kontrollamt der Stadt Wien wird seit 1. Jänner 2014 als Stadtrechnungshof
Wien bezeichnet. Die nachfolgend dargestellte Prüfung, die Schlussbesprechung zu
dieser Prüfung und der Berichtsentwurf erfolgten vor dem 1. Jänner 2014, weshalb die
Bezeichnung Kontrollamt im nachfolgenden Bericht beibehalten wurde, wenngleich der
Bericht nunmehr vom Stadtrechnungshof Wien vorgelegt wird.
Das Kontrollamt unterzog die Vorgangsweisen der Magistratsabteilung 34 und der Ma-
gistratsabteilung 56 bei sicherheitstechnischen Überprüfungen von Gasanlagen in öf-
fentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen der Stadt Wien
(Schulen der Stadt Wien) einer stichprobenweisen Prüfung und teilte das Ergebnis sei-
ner Wahrnehmungen nach Abhaltung diesbezüglicher Schlussbesprechungen den ge-
prüften Stellen mit. Die von den geprüften Stellen gemäß den Bestimmungen der Ge-
schäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Sonderbestimmungen für das Kon-
trollamt (Anhang 1), abgegebenen Stellungnahmen wurden berücksichtigt. Allfällige
Rundungsdifferenzen bei der Darstellung von Berechnungen wurden nicht ausgegli-
chen.
1. Allgemeines
Die Magistratsabteilung 56 ist lt. Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien
u.a. für die Besorgung der Aufgaben verantwortlich, die der Gemeinde Wien als
Schulerhalterin nach dem WrSchG für die öffentlichen allgemeinbildenden und berufs-
bildenden Pflichtschulen zufallen. Im Rahmen ihrer Erhaltungsagenden hat sie als Bau-
herr u.a. für regelmäßige Wartungen, Überprüfungen und Befundungen der technischen
Einrichtungen (z.B. Gasanlagen) sowie für Störungsbehebungen und Instandsetzungs-
arbeiten zu sorgen. Diese Aufgaben übertrug die Magistratsabteilung 56 der Magist-
ratsabteilung 34, welche für die Leistungserbringung Eigenpersonal (Mitarbeiterinnen
bzw. Mitarbeiter des Fachbereiches BTS) oder Externe heranzieht.
Zum Zeitpunkt der Prüfung durch das Kontrollamt wurden von insgesamt rd. 380 in der
Verwaltung der Magistratsabteilung 56 stehenden Schulen rd. 210 zu unterschiedlichen
Zwecken mit Gas versorgt.
Die Gasanlagen in den Schulen der Stadt Wien bestehen aus den Gasverteilerleitungen
(Gasleitungen von den Hauptabsperrvorrichtungen bis zu den Gaszählern), den Gas-
versorgungsleitungen (Gasleitungen von den Gaszählern bis zu den Gasgeräten) und
den Gasgeräten. Die Gasverteilerleitungen und die Gasversorgungsleitungen, die im
Erdreich, unter Putz oder frei verlegt wurden, sind ebenso wie die Gasgeräte von der
Magistratsabteilung 34 instand zu halten. Die Erhaltung und Eichung der Gaszähler ob-
liegen den Wiener Netzen (ehemalige Wien Energie Gasnetz).
Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Überprüfung von Gasanlagen ergibt sich aus
dem Wiener Gasgesetz 2006, den technischen ÖVGW-Richtlinien und aus behördli-
chen Auflagen.
2. Prüfungsgegenstand
Die stichprobenweise Prüfung des Kontrollamtes betraf die Gasanlagen in den Schulen
Mollardgasse, Längenfeldgasse, Quellenstraße und Zinckgasse im Hinblick auf die Ein-
haltung der für solche Anlagen bestehenden Vorschriften bzw. behördlichen Auflagen.
Im Rahmen der Prüfung erfolgten auch Begehungen, um insbesondere zu eruieren, ob
sich die Gasanlagen (wie frei verlegte Gasleitungen) in einem betriebsdichten Zustand
befinden.
Bei den Begehungen (September 2013) waren die für die Prüfung der Gasanlagen zu-
ständigen Mitarbeiter der Magistratsabteilung 34, der für die jeweilige Schule verant-
wortliche Schulwart der Magistratsabteilung 56, der Leiter der Abteilung "Gas-, Elektro-
technik und Energiemanagement" der Wiener Netze (diese Abteilung war im Auftrag
der Magistratsabteilung 34 mit den periodisch durchzuführenden Überprüfungen der
Gasanlagen befasst) sowie ein Techniker der Wiener Netze anwesend. Dieser führte
bei den Begehungen die Überprüfung der Gasanlagen auf Betriebsdichtheit unter Ver-
wendung eines geeichten Gaskonzentrationsmessgerätes durch, um im Fall von fest-
gestellten Sicherheitsmängeln entsprechende Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle tref-
fen zu können.
3. Rechtliche Grundlagen
3.1 Gasanlagen sind gem. § 9 Abs 1 des Wiener Gasgesetzes 2006 in allen ihren Tei-
len nach dem Stand der Technik ordnungsgemäß so herzustellen, instand zu halten
und zu betreiben, dass durch den Bestand und Betrieb der Anlage eine Gefährdung des
Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung des Eigentums nicht
zu erwarten ist.
3.2 Die ÖVGW-Richtlinie G 10 - Technische Richtlinie für Betrieb und Instandhaltung
von Gasanlagen ist gem. § 7 Z 53 GWG 2011 als anerkannte Regel der Technik zu
werten und stellt daher den Stand der Technik in Bezug auf Gasanlagen dar. Die darin
vorgesehenen Überprüfungspflichten der Gasanlagen sind von den jeweiligen Verant-
wortlichen wahrzunehmen, unabhängig davon, ob sie von der Behörde im Rahmen ei-
ner Anlagenbewilligung ausdrücklich als Auflage in einem Bescheid vorgeschrieben
wurden oder nicht.
Laut ÖVGW-Richtlinie G 10 sind Gasverteilerleitungen und Gasversorgungsleitungen
innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren hinsichtlich ihres Erhaltungszustandes
und ihrer Dichtheit von fachkundigen Personen, die über einen entsprechenden Befähi-
gungsnachweis verfügen, zu überprüfen. Außerdem sind die angeschlossenen Gasge-
räte innerhalb der von der Herstellerin bzw. dem Hersteller vorgegebenen Intervalle zu
warten. Falls keine diesbezüglichen Vorgaben bestehen, ist gemäß ÖVGW-Richtlinie G
10 für angeschlossene Gasgeräte von einem Wartungsintervall von zwei Jahren auszu-
gehen. Im Zuge bzw. nach Beendigung der Wartungsarbeiten an Gasgeräten ist deren
Betriebsdichtheit zu überprüfen.
Die ÖVGW-Richtlinie G 10 legt somit den Mindeststandard für die Häufigkeit der perio-
dischen Dichtheitsüberprüfungen von Gasanlagen fest. In Abhängigkeit vom vorliegen-
den Gefährdungspotenzial einer Gasanlage können durch behördliche Auflagen die
Prüfungsintervalle verkürzt werden.
3.3 Hinsichtlich der Schulen der Stadt Wien war auch die ÖVGW-Richtlinie G 85 - Gas-
anlagen in Laboratorien und Unterrichtsräumen zu beachten, in der u.a. die Anforde-
rungen an Leitungsanlagen, an Absperreinrichtungen sowie an Not-Aus-Einrichtungen
beschrieben sind.
3.4 Von der Magistratsabteilung 36 wurden zur "Hintanhaltung bzw. Vorbeugung einer
Gefahr" für die Wiener Schulen im Sinn des § 10 Abs 2 des Wiener Feuerpolizei-, Luft-
reinhalte- und Klimaanlagengesetzes besondere Vorkehrungen hinsichtlich des Brand-
schutzes, der elektrischen Anlagen und der Gasanlagen als notwendig erachtet, die in
Form von "Mitteilungen" an die Magistratsabteilung 56 als Gebäudeerhalterin ergingen.
Bezüglich der Gasanlagen in den geprüften Schulen wurde festgelegt, dass die Gaslei-
tungen mindestens alle vier Jahre und die angeschlossenen Gasgeräte mindestens alle
zwei Jahre auf ihre zweckentsprechende Beschaffenheit und einwandfreie Funktion zu
überprüfen und die Ergebnisse dieser Überprüfungen in Befunden festzuhalten sind.
Die Überprüfungsbefunde sind chronologisch geordnet, in der jeweiligen Schule zur
Einsichtnahme durch Organe der Behörde bereitzuhalten.
4. Überprüfungsintervalle für Gasanlagen in Schulen der Stadt Wien
4.1 Aufgrund einer internen Dienstanweisung der Magistratsabteilung 34 vom
20. Juli 2004 sind in sämtlichen Schulen die Gasleitungen mit geschraubten Rohrver-
bindungen in dreijährigen und jene mit geschweißten Rohrverbindungen in sechsjähri-
gen Zeitabständen auf ihren Erhaltungszustand zu überprüfen. Für die Wartung und
Überprüfung der Gasgeräte bestand keine Dienstanweisung.
Die kürzeren Überprüfungsintervalle für Gasleitungen mit geschraubten Rohrverbindun-
gen sind dadurch begründet, dass geschraubte Rohrverbindungen eher Undichtheiten
aufweisen können als geschweißte Rohrverbindungen. Vor der Umstellung der Gasver-
sorgung der Stadt Wien von Stadtgas auf Erdgas wurden Gasleitungen mit geschraub-
ten Rohrverbindungen ausgeführt. Da das Stadtgas jedoch einen höheren Feuchtig-
keitsgehalt als das nunmehr verwendete Erdgas aufwies, bestand nach der Umstellung
auf Erdgas für geschraubte Rohrverbindungen die Gefahr, dass der bei den Gewinde-
verschraubungen als Dichtungsmaterial verwendete Hanf "austrocknet" und dadurch
Undichtheiten an den Verbindungen der Gasleitungen auftreten können. Aus Sicher-
heitsgründen werden seit der Nutzung von Erdgas Rohrverbindungen ausschließlich in
geschweißter Form hergestellt.
4.2 In den geprüften Schulen waren Gasleitungen mit geschraubten Rohrverbindungen
verlegt. Von der Magistratsabteilung 34 wurden diese Gasleitungen in dreijährigen Ab-
ständen überprüft; die Wartung und Dichtheitsüberprüfung der Gasgeräte in den Schu-
len erfolgte einmal jährlich. Diese Vorgangsweisen standen im Einklang mit der ÖVGW-
Richtlinie G 10, den behördlichen Auflagen der Magistratsabteilung 36 und der internen
Dienstanweisung der Magistratsabteilung 34.
In dem Zusammenhang war allerdings festzuhalten, dass die Magistratsabteilung 34
betreffend die gegenständlichen und die weiteren Schulen mangels umfassender Infor-
mation durch die Magistratsabteilung 56 teilweise über keine bzw. nur unvollständige
Unterlagen bzgl. der behördlichen Auflagen für die Überprüfung der Gasanlagen verfüg-
te. Daher wurden von der Magistratsabteilung 34 im Weg der o.a. internen, für alle von
ihr betreuten Objekte der Stadt Wien gültigen Dienstanweisung, die Überprüfungszyklen
der Gasleitungen festgelegt. Nach Ansicht des Kontrollamtes war es nicht auszuschlie-
ßen, dass für Gasanlagen in einzelnen Schulen gegenüber den Bestimmungen der in-
ternen Dienstanweisung kürzere Überprüfungszyklen oder zusätzliche sicherheitstech-
nische Überprüfungen behördlich vorgeschrieben wurden.
4.3 Weiters ergab die Prüfung, dass die Magistratsabteilung 56 der Magistratsabtei-
lung 34 keine vollständigen Unterlagen über den Bestand an Gasgeräten in den Schu-
len zur Verfügung gestellt hatte. Die Magistratsabteilung 34 bezog die Wartungen und
Dichtheitsprüfungen von Gasgeräten auf jenen Bestand, welcher ihr bekannt war bzw.
von ihr im Zuge der periodischen Überprüfungen von Gasleitungen vorgefunden wurde.
4.4 Die Magistratsabteilung 34 teilte im Verlauf der Prüfung mit, dass sie in der Vergan-
genheit im Zuge von Routineüberprüfungen Veränderungen an Gasanlagen in Schulen
vorgefunden hat, von welchen sie nicht in Kenntnis gesetzt worden war. Beispielsweise
wurden Gasherde durch Elektroherde ersetzt, Gaskonvektoren ersatzlos demontiert
oder nicht mehr genutzte Teile von Gasanlagen außer Betrieb genommen. Im Zuge der
Prüfung konnte vom Kontrollamt nicht eruiert werden, wer für diese Veränderungen
verantwortlich war.
5. Überprüfungen der Gasanlagen in den Schulen der Stadt Wien
5.1 Für die Überprüfungen der Gasanlagen nach der ÖVGW-Richtlinie G 10 beauftragte
die Magistratsabteilung 34 die ehemalige Wien Energie Gasnetz - Abteilung Service-
management (nunmehr Wiener Netze - Abteilung Servicemanagement).
Aus den Befunden über diese Überprüfungen der Gasanlagen in den gegenständlichen
Schulen (betreffend die letzten zwei Prüfperioden) ging hervor, dass sämtliche Gasan-
lagen als "uneingeschränkt gebrauchsfähig" beurteilt wurden.
5.2 Demgegenüber zeigten die im Rahmen der Begehungen des Kontrollamtes durch-
geführten Überprüfungen in jeder der in Rede stehenden Schule Undichtheiten an den
Gasanlagen. In der Schule Mollardgasse bestanden drei Undichtheiten an den Gaslei-
tungen im Keller, die vom beigezogenen Techniker der Wiener Netze an Ort und Stelle
behoben wurden. In der Schule Längenfeldgasse wurden infolge der festgestellten Un-
dichtheiten im Bereich des Gaszählers Teile der Gasverteilerleitung demontiert und neu
"eingedichtet". In der Schulwartwohnung der Schule Quellenstraße war die Gaszulei-
tung zum Gasherd undicht und musste gesperrt werden. In der Schule Zinckgasse wur-
de der Gasherd in der Ausgabeküche wegen Undichtheit außer Betrieb genommen; die
ebenfalls undichte Gaszuleitung zu einem Gaskonvektor in der Schulwartwohnung wur-
de gesperrt.
Die Ergebnisse der Überprüfungen durch die ehemalige Wien Energie Gasnetz waren,
wie in der Folge noch dargestellt wird, auf die Prüfmethode - respektive auf die Bestim-
mungen der ÖVGW-Richtlinie G 10 betreffend die Durchführung der Dichtheitsprüfung
unter Betriebsdruck - zurückzuführen.
6. Anmerkungen des Kontrollamtes zu den Prüfmethoden
6.1 In der ÖVGW-Richtlinie G 10 sind unter den Pkten. 5.2.4.1 bis 5.2.4.3 jene Prüfme-
thoden subsumiert, die für Befundungen von Gasleitungen herangezogen werden kön-
nen.
6.1.1 Punkt 5.2.4.1 bezieht sich auf die Durchführung einer Druckprobe an einer Gaslei-
tung mit einem aufgebrachten Prüfdruck, der dem 1,3-fachen Betriebsdruck entspre-
chen, jedoch mindestens 50 mbar betragen muss. Eine Gasleitung ist dann "uneinge-
schränkt gebrauchsfähig", wenn der aufgebrachte Prüfdruck bei gleichbleibenden Be-
dingungen über einen Zeitraum von mindestens zehn Minuten unverändert bleibt. Wenn
bei der durchgeführten Druckprobe Undichtheiten festgestellt werden, sind diese zu
bewerten. Bei einer gemessenen Leckrate von bis zu 1 l/h liegt eine "befristete Ge-
brauchsfähigkeit" (Leitung muss innerhalb von zwölf Monaten instand gesetzt werden)
bei einer Leckrate von 5 l/h eine "verminderte Gebrauchsfähigkeit" vor (Leitung muss
innerhalb von vier Wochen instand gesetzt werden). Bei einer Leckrate von über 5 l/h ist
"keine Gebrauchsfähigkeit" mehr gegeben; die Gasanlage ist sofort außer Betrieb zu
nehmen.
6.1.2 Punkt 5.2.4.2 betrifft die Dichtheitsprüfung von Gasleitungen unter Betriebsdruck
wie folgt: "Die Dichtheit wird mit einem nicht korrosiven, schaumbildenden Mittel oder
durch ein Gasspürgerät der Gruppe 4 gemäß ÖVGW-Richtlinie G 103 Gasspürgeräte -
Gasspür- und Gaskonzentrations-Messgeräte überprüft."
6.1.3 Unter Pkt. 5.2.4.3 wird die visuelle Überprüfung der Gasanlage hinsichtlich ihres
optisch erkennbaren Erhaltungszustandes dargelegt. Demnach ist der zu überprüfende
Leitungsabschnitt auf den Zustand des Korrosionsschutzes freiliegender Leitungen, das
Bestehen der erforderlichen Kennzeichnung von Leitungen und Absperreinrichtungen,
die ordnungsgemäßen Befestigungen freiliegender Leitungen, das Vorhandensein gas-
dichter Verschlüsse bei Leitungsenden und auf das Vorliegen augenscheinlicher Män-
gel zu untersuchen.
6.2 Nach Auffassung des Kontrollamtes ist unter Pkt. 5.2.4.1 die Durchführung einer
Druckprobe bzgl. Gasleitungen ausreichend determiniert. Es war aber anzumerken,
dass bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Druckprobe und bei Erkennen des "un-
eingeschränkt gebrauchsfähigen" Zustandes einer Gasleitung immer noch geringe, ört-
lich begrenzte Gasundichtheiten vorliegen können, die bei einer solchen Probe nicht
festgestellt werden können. Um nach einer positiven Druckprobe allfällige bestehende
Undichtheiten lokalisieren zu können, ist eine Dichtheitsprüfung unter Betriebsdruck
gemäß Pkt. 5.2.4.2 der ÖVGW-Richtlinie G 10 durchzuführen, wobei das Prüforgan
zwischen zwei Prüfmethoden, u.zw. eine Überprüfung mit schaumbildenden Mit-
teln oder mit einem Gasspürgerät der Gruppe 4, wählen kann.
Die diesbezüglichen, vom Kontrollamt im Zuge bereits erfolgter Prüfungen gewonnenen
Erfahrungen zeigten, dass Überprüfungen mit schaumbildenden Mitteln nur bedingt
aussagekräftig sind. Der Nachteil der Anwendung dieser Prüfmethode liegt darin, dass
nicht - wie bei einer Prüfung mit dem Gaskonzentrationsmessgerät - die gesamte frei-
liegende Gasleitung rasch und fundiert, sondern nur punktuell überprüft werden kann.
Jede mögliche Schadstelle muss zuerst gründlich eingesprüht und in weiterer Folge
sehr zeitaufwendig auf Blasenbildung untersucht werden. Ein weiterer Nachteil dieser
Prüfmethode besteht darin, dass durch das Einsprühen der Gasleitungen mit einem
schaumbildenden Mittel Feuchtigkeit auf eine mögliche Schadstelle aufgebracht und
demzufolge eine vorhandene Undichtheit möglicherweise nicht erkannt wird. Dies des-
halb, da durch die aufgebrachte Feuchtigkeit das ausgetrocknete Dichtungsmittel (Hanf)
aufquillt und eine bestehende Schadstelle kurzfristig dicht stellt. Demgegenüber lassen
sich mit einem Gaskonzentrationsmessgerät bereits geringste Undichtheiten lokalisie-
ren und der Grad der Undichtheit durch das gemessene Volumen des austretenden
Erdgases bezogen auf die Umgebungsluft exakt bewerten.
Obwohl gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 10 die Möglichkeit der Wahl zwischen den bei-
den Prüfmethoden besteht, vertrat das Kontrollamt die Meinung, dass es - insbesonde-
re in Objekten, in welchen sich Personen aufhalten - aus Sicherheitsgründen erforder-
lich ist, eine Überprüfung der Gasanlagen jedenfalls mit einem Gaskonzentrations-
messgerät vorzunehmen.
6.3 Da die Wien Energie Gasnetz bei ihren Überprüfungen (s. Pkt. 5) neben der Druck-
probe nur eine Dichtheitsprüfung mit schaumbildenden Mitteln vorgenommen hat und
ein Gaskonzentrationsmessgerät nur stichprobenweise eingesetzt hatte, konnte sie jene
Undichtheiten an Gasanlagen, die bei den Begehungen des Kontrollamtes festgestellt
wurden, nicht erkennen. Der Aussage der Wiener Netze, durch die festgestellten Un-
dichtheiten hätten keine Gefährdungen von Personen bestanden, konnte sich das Kon-
trollamt grundsätzlich anschließen. Es verwies aber darauf, dass auch geringe Undicht-
heiten unbedingt instand zu setzen sind, zumal sie bei ungünstigen Rahmenbedingun-
gen (z.B. Leitungen in Zwischendecken, schwer zugängliche oder kleine Räume, länge-
re Zeit leerstehende Räume, Räume mit keiner oder unzureichender Lüftung) insbe-
sondere bei einer längeren Dauer des Gasaustrittes zu einer Gefährdung führen kön-
nen.
7. Sicherheitstechnische Einrichtungen betreffend Unterrichtsräume und Labors
7.1 Wie die Erhebungen des Kontrollamtes zeigten, wurden in Unterrichtsräumen bzw.
Labors die Gasanlagen auf Dichtheit periodisch überprüft. Es unterblieben aber Über-
prüfungen der sicherheitstechnischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Ausstattung und
Funktionalität, die gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 85 vorzunehmen gewesen wären.
7.2 In den Schulen Mollardgasse, Längenfeldgasse und Zinckgasse sind in einigen Un-
terrichtsräumen (Physik- oder Chemiesäle) bzw. Labors an den Schülertischen und am
Lehrerpult Gasanschlüsse vorhanden.
Die Begehungen zeigten, dass in der Schule Zinckgasse die Unterrichtsräume bzw.
Labors mit Gasanschlüssen weitgehend den sicherheitstechnischen Auflagen der
ÖVGW-Richtlinie G 85 entsprachen, in den gasversorgten Unterrichtsräumen bzw. La-
bors der Schulen Mollardgasse und Längenfeldgasse jedoch sicherheitstechnische
Mängel gegeben waren.
So waren in den Labors der Schule Mollardgasse jeweils zwei Magnetabsperrventile
"hintereinander geschaltet", was zu gegenseitigen Beeinflussungen des Betriebes bzw.
zu Störungen führte. Nur durch dauerndes Drücken des Startknopfes war es möglich,
die Gasversorgung im Bereich des Labors zu aktivieren bzw. zu deaktivieren. Dieser
Mangel war dem Lehrpersonal zwar bekannt, wurde jedoch noch nicht behoben. In ei-
nem Not-Aus-Schalter an einem Schülertisch steckte ein abgebrochener Schlüssel, so-
dass dieser Schalter nicht betätigt werden konnte.
In einem Labor der Schule Längenfeldgasse war am Lehrerpult für das Ein- und Aus-
schalten der Anlage für die Gas- und Stromversorgung eine Schaltkonsole mit fünf ne-
beneinanderliegenden Schlüsselschaltern angebracht. Die Schlüsselschalter mussten
lt. Information des Lehrpersonals in einer bestimmten Reihenfolge betätigt werden, um
die Anlage in Betrieb nehmen bzw. abschalten zu können. Auf der Schaltkonsole war
jedoch optisch nicht erkennbar, ob Gas bzw. Strom zugeführt wurde. Dies deshalb, da
keine Kontrollleuchten vorhanden waren, welche die jeweilige Energieart anzeigen hät-
ten können. Überdies fehlten in diesem Labor die Not-Aus-Schalter an den Schülerti-
schen und am Lehrerpult.
7.3 In der ÖVGW-Richtlinie G 85 ist u.a. festgelegt, dass nicht nur innerhalb von gas-
versorgten Unterrichtsräumen bzw. Labors, sondern auch außerhalb solcher, u.zw. im
Bereich des Fluchtweges, Not-Aus-Einrichtungen zu installieren sind, damit u.a. im
Fluchtfall (z.B. Unfälle) die Gasversorgung der Unterrichtsräume bzw. Labors von au-
ßen unterbunden werden kann und der Gefahrenbereich im Inneren der Räume nicht
nochmals betreten werden muss.
Dazu war festzuhalten, dass in den Schulen Mollardgasse und Längenfeldgasse außer-
halb der gasversorgten Unterrichtsräume bzw. Labors Not-Aus-Einrichtungen im Be-
reich der Fluchtwege nicht bestanden.
Weiters ergab die Prüfung des Kontrollamtes, dass nicht alle in Verwendung stehenden
Bunsenbrenner mit einer Zündsicherung ausgestattet waren.
8. Sonstige Feststellungen
8.1 Bei den Begehungen stellte das Kontrollamt auch fest, dass in den gasversorgten
Unterrichtsräumen und Labors sogenannte "Gasmelder" nicht vorhanden waren. Je
nach technischer Ausstattung kann mit einem Gasmelder neben der frühzeitigen Er-
kennung von ausströmendem Gas auch Kohlenmonoxid in der Raumluft, beispielsweise
bei Schäden an Gasheizgeräten, festgestellt werden.
8.2 Außerdem ließen die Begehungen erkennen, dass die Gasleitungen, deren Verlauf
und insbesondere die vorhandenen Absperreinrichtungen großteils unzureichend be-
schriftet waren. Dazu war zu konstatieren, dass eine eindeutige Beschriftung das ra-
sche Auffinden von Absperreinrichtungen ermöglicht, um im Fall eines Gebrechens die
Gefahrenbereiche unverzüglich von der bestehenden Gasversorgung trennen zu kön-
nen. Außerdem muss bei der Behebung von Gasgebrechen, bei der Montage oder beim
Austausch von Gasgeräten die Gasversorgung nicht vollständig, sondern nur der be-
troffene Teil der Gasanlage gesperrt werden.
9. Zusammenfassung der Empfehlungen
Empfehlungen an die Magistratsabteilung 34
Empfehlung Nr. 1:
Für Gasgeräte in Schulen wäre die von der Magistratsabteilung 34 praktizierte zeitliche
Abfolge der Wartungs- und Überprüfungsintervalle in einer Dienstanweisung festzule-
gen. Weiters wäre sicherzustellen, dass auf den Rechnungen bzw. Arbeitsscheinen
über die Wartung der Gasgeräte die Überprüfung auf Dichtheit ausdrücklich bestätigt
wird.
Stellungnahme der Magistratsabteilung 34:
Der Empfehlung wird nachgekommen werden.
Empfehlung Nr. 2:
Betreffend die Überprüfungsintervalle für Gasleitungen in Schulen wären nicht nur die
Bestimmungen der internen Dienstanweisung, sondern auch die jeweiligen behördli-
chen Auflagen zu beachten. Falls gegenüber der internen Dienstanweisung kürzere
Intervalle behördlich vorgeschrieben wurden, wäre die zeitliche Abfolge der Überprü-
fungen auf diese auszurichten.
Stellungnahme der Magistratsabteilung 34:
Der Empfehlung wird nachgekommen werden.
Empfehlung Nr. 3:
Da sich zeigte, dass bei Dichtheitsprüfungen von geschraubten Gasleitungen unter Be-
triebsdruck mit schaumbildenden Mitteln nicht in jedem Fall sichere Messergebnisse
erzielt werden können, wäre dafür Sorge zu tragen, künftig bei solchen Prüfungen ein
Gaskonzentrationsmessgerät zu verwenden.
Stellungnahme der Magistratsabteilung 34:
Anzumerken ist, dass sämtliche Gasüberprüfungen von kompe-
tenten Unternehmen entsprechend der einschlägigen ÖVGW-
Richtlinie G 10 durchgeführt und dabei sämtliche gegenständliche
Anlagen als uneingeschränkt gebrauchstauglich beurteilt wurden.
Darüber hinaus wurde das in der ÖVGW-Richtlinie G 10 vorge-
schriebene Überprüfungsintervall für geschraubte Gasleitungen
von zwölf Jahren auf drei Jahre verkürzt.
Der Empfehlung, Gasüberprüfungen künftig mit einem Gasspürge-
rät durchzuführen, wird nach Abstimmung mit der Magistratsabtei-
lung 56 nachgekommen werden.
Empfehlung Nr. 4:
In der Vergangenheit wurden in Unterrichtsräumen bzw. Labors die Gasanlagen auf
Dichtheit periodisch überprüft, nicht jedoch die sicherheitstechnischen Einrichtungen
hinsichtlich ihrer Ausstattung und Funktionalität. Diese Einrichtungen wären ebenfalls
periodischen Überprüfungen zuzuführen.
Stellungnahme der Magistratsabteilung 34:
Der Empfehlung wird nach Abstimmung mit der Magistratsabtei-
lung 56 nachgekommen werden.
Empfehlung Nr. 5:
Da die sicherheitstechnischen Einrichtungen bzgl. Unterrichtsräume bzw. Labors teil-
weise nicht die Anforderungen der aktuellen ÖVGW-Richtlinie G 85 erfüllten, wären die
Unzulänglichkeiten richtlinienkonform zu beheben.
Stellungnahme der Magistratsabteilung 34:
Der Empfehlung wird nach Abstimmung mit der Magistratsabtei-
lung 56 nachgekommen werden.
Zusammen mit der Überprüfung der Gasanlagen gemäß ÖVGW-
Richtlinie G 10 erfolgt künftig zusätzlich auch die Überprüfung der
Laboratorien gemäß aktualisierter ÖVGW-Richtlinie G 85.
Empfehlung Nr. 6:
Die Prüfung zeigte, dass nicht alle in Verwendung stehenden Bunsenbrenner mit einer
Zündsicherung ausgestattet waren. Jene Bunsenbrenner ohne Zündsicherung wären
außer Betrieb zu nehmen.
Stellungnahme der Magistratsabteilung 34:
Der Empfehlung wird nach Abstimmung mit der Magistratsabtei-
lung 56 nachgekommen werden.
Empfehlung Nr. 7:
Da in den gasversorgten Unterrichtsräumen bzw. Labors Gasmelder nicht vorhanden
waren, wären solche Melder zu installieren. Je nach technischer Ausstattung kann mit
einem Gasmelder neben der frühzeitigen Erkennung von ausströmendem Gas auch
Kohlenmonoxid in der Raumluft, beispielsweise bei Schäden an Gasheizgeräten, fest-
gestellt werden.
Stellungnahme der Magistratsabteilung 34:
Der Empfehlung des Kontrollamtes wird nach Abstimmung mit der
Magistratsabteilung 56 nachgekommen werden.
Empfehlung Nr. 8:
Die Gasleitungen, deren Verlauf und die vorhandenen Absperreinrichtungen waren
großteils unzureichend beschriftet. Insbesondere die Absperrvorrichtungen und sonsti-
gen Sicherheitseinrichtungen wären durch das Anbringen von Hinweisschildern zu
kennzeichnen.
Stellungnahme der Magistratsabteilung 34:
Der Empfehlung wird im Zuge der nächsten Überprüfungen nach-
gekommen werden.
Empfehlungen an die Magistratsabteilung 56
Empfehlung Nr. 1:
Die Prüfung zeigte, dass die Magistratsabteilung 34 betreffend die gegenständlichen
und die weiteren Schulen mangels umfassender Information durch die Magistratsabtei-
lung 56 teilweise über keine bzw. nur unvollständige Unterlagen bzgl. der behördlichen
Auflagen für die Überprüfung der Gasanlagen verfügte. Der Magistratsabteilung 34 wä-
ren sämtliche ihre Prüftätigkeit betreffenden behördlichen Auflagen zur Kenntnis zu
bringen.
Stellungnahme der Magistratsabteilung 56:
Der Magistratsabteilung 34 werden alle diesbezüglichen vorhan-
denen und eventuell noch fehlenden Unterlagen zur Kenntnis ge-
bracht werden.
Empfehlung Nr. 2:
Der Magistratsabteilung 56 obliegt die Besorgung der Aufgaben, die der Gemeinde
Wien als Schulerhalterin nach dem WrSchG für die öffentlichen allgemein bildenden
und berufsbildenden Pflichtschulen zufallen. Betreffend die Erhaltungsagenden beauf-
tragte die Magistratsabteilung 56 die Magistratsabteilung 34 mit der Durchführung von
Wartungen, sicherheitstechnischen Überprüfungen etc. In diesem Zusammenhang wäre
darauf zu achten, dass die Magistratsabteilung 56 ihre Bauherrenfunktion für die Ein-
richtungen des Schulwesens verstärkt wahrnimmt und in enger Zusammenarbeit mit der
Magistratsabteilung 34 für eine vorschriftsgemäße Wartung und Überprüfung von Gas-
anlagen Sorge trägt.
Stellungnahme der Magistratsabteilung 56:
Die entsprechenden Bauherrenfunktionen werden nach Maßgabe
der personellen Ressourcen künftig verstärkt wahrgenommen.
Der Stadtrechnungshofdirektor:
Dr. Peter Pollak, MBA
Wien, im Jänner 2014
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