Die Unternehmung gliedert sich in eine Dienststelle im
Sinne der Geschäftsordnung des Magistrats – die Direktion von Wiener Wohnen – und in neun
Teildienststellen als Serviceeinrichtungen – die so genannten
„Kundendienstzentren“. ...
Im Gemeinderat vom 29. April 1999, Pr.Z. 58/99-GIF, wurde beschlossen, dass der Verwaltungszweig Stadt Wien – Wiener Wohnen ab 1. Jänner 2000 als Unternehmung im Sinne des § 71 der geltenden Fassung der Wiener Stadtverfassung (WStV) geführt wird.
Gleichzeitig hat der Gemeinderat die seinerzeitige Zuerkennung der Betriebseigenschaft an den Verwaltungszweig Stadt Wien – Wiener Wohnen mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1999 aufgehoben.
Die näheren Bestimmungen über das Maß der Selbstständigkeit der Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen enthält das vom Gemeinderat am 29. April 1999, Pr.Z. 58/99-GIF, gemäß § 71 der WStV beschlossene und im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20 vom 20. Mai 1999 kundgemachte Statut für die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen. Die für die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen erforderlichen Sonderbestimmungen zur Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien wurden durch den Bürgermeister gemäß § 91 Abs. 4 der WStV mit Entschließung vom 4. Juni 1999 auf Grund der Genehmigung des Gemeinderates vom 2. Juni 1999, Pr.Z. 57/99-GIF, verfügt und im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 24 vom 17. Juni 1999 kundgemacht.
Das Statut für die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen und die Sonderbestimmungen zur Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien für die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen traten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Im diesem Statut verpflichtet sich Wiener Wohnen zur Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und zur Einhaltung der unternehmensrechtlichen Gliederungsvorschriften gem. § 224 und § 231 UGB.
Die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen ist nicht im Firmenbuch eingetragen.
Die Unternehmung ist somit Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, ist jedoch aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 189 Abs. 3 UGB nicht verpflichtet, die unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. Die Unternehmung ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen wird vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet.
Im Gemeinderat vom 29. April 1999, Pr.Z. 58/99-GIF, wurde beschlossen, dass der Verwaltungszweig Stadt Wien – Wiener Wohnen ab 1. Jänner 2000 als Unternehmung im Sinne des § 71 der geltenden Fassung der Wiener Stadtverfassung (WStV) geführt wird.
Gleichzeitig hat der Gemeinderat die seinerzeitige Zuerkennung der Betriebseigenschaft an den Verwaltungszweig Stadt Wien – Wiener Wohnen mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1999 aufgehoben.
Die näheren Bestimmungen über das Maß der Selbstständigkeit der Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen enthält das vom Gemeinderat am 29. April 1999, Pr.Z. 58/99-GIF, gemäß § 71 der WStV beschlossene und im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20 vom 20. Mai 1999 kundgemachte Statut für die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen. Die für die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen erforderlichen Sonderbestimmungen zur Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien wurden durch den Bürgermeister gemäß § 91 Abs. 4 der WStV mit Entschließung vom 4. Juni 1999 auf Grund der Genehmigung des Gemeinderates vom 2. Juni 1999, Pr.Z. 57/99-GIF, verfügt und im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 24 vom 17. Juni 1999 kundgemacht.
Das Statut für die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen und die Sonderbestimmungen zur Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien für die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen traten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Im diesem Statut verpflichtet sich Wiener Wohnen zur Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und zur Einhaltung der unternehmensrechtlichen Gliederungsvorschriften gem. § 224 und § 231 UGB.
Die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen ist nicht im Firmenbuch eingetragen.
Die Unternehmung ist somit Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, ist jedoch aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 189 Abs. 3 UGB nicht verpflichtet, die unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. Die Unternehmung ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen wird vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet.
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