Wien. (sf) Mit Anfang 2015 müssen
Vermieter für die Erhaltung und Erneuerung von Heizthermen, Elektroboilern und
sonstigen Wärmebereitungsgeräten aufkommen. Der Mieter ist weiterhin für die
Wartung zuständig. Diese Neuregelung gilt für alle Mieter - sie findet sich
allerdings nicht im Mietrechtsgesetz, sondern in der Wohnrechtsnovelle 2015.
Die Thermenerneuerung koste den Vermieter bei einer Richtwert-Wohnung in Wien
den Mietzins von 1,77 Jahren, rechnete der Österreichische Verband der
Immobilienwirtschaft (ÖVI) vor.
Der Justizminister ist noch nicht lange
im Amt, aber er musste schon einsehen, dass das Mietrechtsgesetz eine fast
undurchdringbare und jedenfalls schwer zu reformierende Gesetzesmaterie ist. Im
Herbst wollte Wolfgang Brandstetter einen "großen Wurf" präsentieren,
dann wurde es doch nur ein Bonmot vom Mietrechtsgesetz als "extrem dickes
Brett aus Hartholz". Was auch nicht anders zu erwarten war, denn
Brandstetter ist ÖVP und die SPÖ ist schließlich der größte Wohnungsvermieter
in Österreich, da hat doch niemand ein Interesse daran!
Auch Mieter mit bestehenden
Mietverträgen bekommen künftig die Therme gezahlt, wenn die alte kaputtgeht.
Haben Mieter bereits selbst eine neue Therme angeschafft, können sie diese
Kosten aber nicht vom Vermieter zurückfordern, betont ÖVI- Geschäftsführer
Anton Holzapfel.
Ein
Mietrecht für alle gefordert
Diese Neuregelung sei nur durch einen "politischen Kuhhandel" erreicht worden, kritisierte ÖVI-Präsident Georg Flödl. Denn im Gegenzug wird eine Rechtsunsicherheit bei Wohneigentum mit Anfang 2015 beseitigt: Für Kellerabteile, Parkplätze und Gärten ist keine separate Eintragung im Grundbuch nötig, wenn sie im Wohnungseigentumsvertrag oder der Nutzwertermittlung eindeutig als Zubehör einer bestimmten Wohnung zugewiesen sind. Das gilt auch rückwirkend für alle Grundbuchseinträge vor 2015.
Diese Neuregelung sei nur durch einen "politischen Kuhhandel" erreicht worden, kritisierte ÖVI-Präsident Georg Flödl. Denn im Gegenzug wird eine Rechtsunsicherheit bei Wohneigentum mit Anfang 2015 beseitigt: Für Kellerabteile, Parkplätze und Gärten ist keine separate Eintragung im Grundbuch nötig, wenn sie im Wohnungseigentumsvertrag oder der Nutzwertermittlung eindeutig als Zubehör einer bestimmten Wohnung zugewiesen sind. Das gilt auch rückwirkend für alle Grundbuchseinträge vor 2015.
In der politischen
Diskussion um leistbares Wohnen drängt der ÖVI auf mehr Sachlichkeit. Flödl
fordert ein neues Mietrecht, das nicht wie bisher die Schutzwürdigkeit eines
Mietverhältnisses vom Baujahr des Gebäudes abhängig macht. Die von der SPÖ
vorgeschlagene Basismiete von 5,50 Euro pro Quadratmeter und Monat sei zu
niedrig angesetzt, kritisiert wird auch das De-facto-Verbot von befristeten
Mietverträgen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen