Donnerstag, 27. Oktober 2016

Der ORF und die Simply- Bix

Wie Sie wissen, wir mit Ende Oktober der ORF umgestellt. Um die Sender empfangen zu können, muss sich der Kunde eine Simply-Box anschaffen um duese Sendungen sehen zu können. 
Ich habe keine Simply-Box, möchte mir auch keine andchaffen. Somit kann ich den ORF nicht mehrcempfangen. Eine Nachfrage beim ORF hat ergeben, dass es vollkommen uniteressant ist, ob ich den Sender empfangen kann ider nicht, die Gebphr muss entrichtet werden!
Das kann es doch nicht sein! Ich konsumiere nichts, muss trotzdem zahlen? 
Ich könnte auch bei einem Restaurant vorbeigehen und wenn ich das Essen rueche müsste ich dann auch zahlen!
Vor meiner Wohnung istv eine Tankstelle, da müsste ich auch zahlen, ich besitze ein Auto, also bin ich Gebphren abhängig. 
Das ist doch alles ein großer Schwindel.

Kann man da was machen?

Lg
Karl Glanz

: Entrichtung von Rundfunkgebühren
Sehr geehrter Herr Glanz!
Ich habe Ihr Schreiben vom 17. Oktober 2016 erhalten und danke Ihnen zunächst für das Ver- trauen, welches Sie der Tätigkeit der Volksanwaltschaft entgegenbringen.
Zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen zunächst mitteilen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Programmentgeltes für den Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks im § 31 ORF-Gesetz geregelt ist. Dessen Abs. 10 legt ausdrücklich fest, dass das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder Ihres Emp- fanges zu bezahlen ist, wenn der Standort mit Programmen des ORF terrestrisch versorgt wird, und sich Beginn und Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften richten, welche im Rundfunkge- bührengesetz näher geregelt sind.
§ 2 Rundfunkgebührengesetz legt fest, dass jedermann, der eine Rundfunkempfangseinrichtung betreibt, Gebühren zu entrichten hat. Dabei ist dem Gesetzestext zufolge dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
Aufgrund der vorstehend zitierten gesetzlichen Anordnung reicht somit die bloße Möglichkeit, Programme des ORF zu empfangen, aus, um eine Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunk- gebühren einschließlich des ORF-Programmentgeltes zu begründen. Lediglich dann, wenn dem Eigentümer einer Rundfunkempfangsanlage aus technischen Gründen der Empfang von Pro- grammen des ORF schlechthin nicht möglich ist und auch mit vertretbarem Aufwand nicht hergewerden kann, besteht auf dem Boden der geltenden Rechtslage keine Rechtspflicht zur Ent- richtung des ORF-Programmentgeltes.
Nicht unerwähnt lassen möchte ich, dass die geltende Fassung des § 31 Abs. 10 ORF-Gesetz erst seit 1. Jänner 2012 in Geltung steht. Die aktuelle Rechtslage wurde vom Parlament auf Grund eines Initiativantrages von Abgeordneten im Dezember 2011 sozusagen „im Eilverfahren“ beschlossen, wobei es der Volksanwaltschaft mangels eines Begutachtungsverfahrens nicht möglich war, eine kritische Stellungnahme abzugeben. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die den Initiativantrag einbringenden Abgeordneten – und somit auch der Gesetzgeber – die Neufassung des § 31 Abs. 10 ORF-Gesetz so verstanden haben, dass bei Vorhandensein von Rundfunkemp- fangsanlagen „Empfang der Fernsehprogramme mittels entsprechender handelsüblicher Endge- räte (Digitaltuner) möglich ist“. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen lassen keinen Zweifel offen, dass der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet war, den Begriff der Ver- sorgung in dem – weiten – Sinn zu verstehen, dass der Empfang der Fernsehprogramme des ORF mittels genannter Geräte lediglich möglich sein muss, wobei es offensichtlich gerade nicht darauf ankommen soll, ob der Rundfunkteilnehmer über die entsprechenden Geräte tatsächlich verfügt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf dem Boden der geltenden Rechtslage dem Willen des Gesetzgebers zufolge bereits das Vorhandensein einer Rundfunkempfangsanlage die Verpflichtung zur Entrichtung zur Rundfunkgebühren auslöst. Nicht maßgeblich ist es hingegen, ob mit der Rundfunkempfangseinrichtung Programme des ORF tatsächlich empfangen werden können, solange der Empfang der Fernsehprogramme durch die Anschaffung entsprechender handelsüblicher Geräte seitens des Inhabers der Rundfunkempfangseinrichtung ermöglicht wer- den kann.
Als Volksanwalt kann ich sehr gut verstehen, dass viele Menschen diese Rechtslage als äußerst unzweckmäßig ansehen. Wie ich Ihnen jedoch vorstehend erörtert habe, ist sie das Produkt einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, die auch ich als Volksanwalt zur Kenntnis zu neh- men habe.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen behilflich sein konnte. Falls Sie noch weitere Informationen benötigen, so steht Ihnen mein Mitarbeiter Dr. Hiesel (DW 103) telefonisch gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. MR Mag. Markus Huber e.h.

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