GESETZLICH: Prozessuale Sicherheitsleistung. Sie wird vom Zivilprozess bei nicht rechtskräftigen Urteilen ausgesprochen. Der Gewinner eines Prozesses kann vom Verlierer die ihm zugesprochene Summe verlangen. Weil das Urteil aber noch nicht rechtskräftig ist, muss er die gleiche Summe bei der Hinterlegungsstelle des Gerichts als Sicherheitsleistung hinterlegen. Denn wegen der noch nicht vorhandenden Rechtskraft besteht die Möglichkeit, dass ein höheres Gericht zu einem anderen Urteil kommt. Der Verlierer des ersten Prozesses soll deshalb die Sicherheit haben, dass er sein Geld (von der Hinterlegungsstelle) zurückbekommt, falls ein anderes Gericht anders entscheidet. Bei bestätigtem Urteil erhält der Gewinner das hinterlegte Geld zurück.
Was stimmt jetzt? Hat die PVA, Hr. Dr. B., nicht richtig gehandelt oder hat das BG Mattersburg hinter meinem Rücken das Urteil geändert?
mfg Karl Glanz
Antwort der Justiz: (sie wissen nichts)
Sehr geehrter Herr Glanz! Das Bundesministerium für Justiz empfiehlt, sich unmittelbar an das zuständige Bezirksgericht zu wenden. Über öffentlich zugängige E-Mail-Adressen verfügen Gerichte jedoch nicht. Kontaktdaten zu den Gerichten finden Sie auf der Website www.justiz.gv.at unter Services / E-Government / Behördenliste. Mit freundlichen Grüßen Renate Doblinger
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