Die
Unternehmung gliedert sich in eine Dienststelle im Sinne der
Geschäftsordnung des Magistrats – die Direktion von Wiener Wohnen
– und in neun Teildienststellen als Serviceeinrichtungen – die so
genannten „Kundendienstzentren“. ...
Im
Gemeinderat vom 29. April 1999, Pr.Z. 58/99-GIF, wurde beschlossen,
dass der Verwaltungszweig Stadt Wien – Wiener Wohnen ab 1. Jänner
2000 als Unternehmung im Sinne des § 71 der geltenden Fassung der
Wiener Stadtverfassung (WStV) geführt wird.
Unternehmungen
Ob das mit der Verfassung im Einklang steht weiß ich nicht. Es ist schwer vorzustellen.
§
71 [2]
(1) Unternehmungen
im Sinne dieses Gesetzes sind jene wirtschaftlichen Einrichtungen,
denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt.
Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß sich eine Unternehmung
in mehrere Teilunternehmungen gliedert.
(2) Die
Unternehmungen besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen
wird vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet. Die
Unternehmungen sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
Soweit eine Eintragung der Unternehmungen in das Firmenbuch erfolgt,
muß aus der Firmabzeichnung ersichtlich sein, daß es sich um eine
Unternehmung der Stadt Wien handelt.
(3) Der
Gemeinderat hat insbesondere unter Bedachtnahme auf den zweiten
Absatz des § 67 für die Unternehmungen durch Verordnung ein
Statut zu beschließen. Die Geschäftsordnung und die
Geschäftseinteilung (§ 91) gelten für die Unternehmungen nur
insoweit, als darin auf die Unternehmungen ausdrücklich Bezug
genommen wird. In dem Statut sind unter dem Gesichtspunkt der
Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unter
Bedachtnahme auf die erhöhte Selbständigkeit der Unternehmungen
gegenüber den übrigen Teilen des Magistrats bei der Besorgung der
Aufgaben die näheren Vorschriften über die Organe, ihren
Wirkungskreis, über ihre Einrichtung und Geschäftsführung, über
die Führung nach wirtschaftlichen Grundsätzen sowie über die
Grundsätze des Rechnungswesens und der Rechnungslegung zu treffen.
Die allgemein in Personalangelegenheiten bestehenden Zuständigkeiten
der Gemeindeorgane gelten auch für die Unternehmungen. Bei der
Festlegung der sonstigen Zuständigkeiten ist vorzubehalten:
1. dem
Gemeinderat:
a) die
Zuerkennung und die Aufhebung der Eigenschaft einer Unternehmung;
b) die
Gliederung einer Unternehmung in Teilunternehmungen;
c) die
Festlegung der wesentlichen Unternehmensziele, von Leitlinien,
Zielplänen und Verwaltungsprogrammen;
d) die
Beschlußfassung über das Statut, in dem insbesondere der
Wirkungskreis des Gemeinderates, des Stadtsenates, des
Bürgermeisters, der amtsführenden Stadträte, der
Gemeinderatsausschüsse, der Unterausschüsse, des
Magistratsdirektors und des Direktors der Unternehmung, im Falle der
Gliederung in Teilunternehmungen des Generaldirektors und der
Direktoren der Teilunternehmungen, abzugrenzen ist;
e) die
Prüfung und Genehmigung der jährlichen Wirtschaftspläne;
f) die
Prüfung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse;
g) die
Festsetzung des Dienstpostenplanes, welcher einen Teil des vom
Gemeinderat gemäß § 88 Abs. 1 lit. c
festzusetzenden Dienstpostenplanes bildet;
h) die
Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan vorgesehenen
Gesamtsumme des Aufwandes oder der Investitionen oder der
Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder
Rückzahlung keine höheren Erträge herangezogen werden können, es
sich um keine Umschuldung handelt und die Erhöhung eine im Statut
festzulegende Wertgrenze übersteigt;
2. dem
Stadtsenat:
a) die
Vorberatung aller an den Gemeinderat gerichteten Anträge;
b) die
Ausübung der ihm nach § 98 zukommenden Befugnis;
3. dem
für die Unternehmung zuständigen Gemeinderatsausschuß:
a) die
Vorberatung aller an den Stadtsenat und an den Gemeinderat
gerichteten Anträge;
b) die
Entgegennahme regelmäßiger Berichte des Direktors der Unternehmung,
bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des
Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen;
c) die
Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan vorgesehenen
Gesamtsumme des Aufwandes, der Investitionen oder der
Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder
Rückzahlung keine höheren Erträge herangezogen werden können, es
sich um keine Umschuldung handelt und die Erhöhung innerhalb von im
Statut festzulegenden Wertgrenzen liegt;
d) die
Beschlußfassung über Beteiligungen der Unternehmung und deren
Aufgabe;
4. dem
Bürgermeister:
a) die
Bestellung des Direktors der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen
gegliederten Unternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren
der Teilunternehmungen, auf Antrag des Magistratsdirektors;
b) die
Ausübung der ihm nach § 92 zukommenden Befugnis;
5. dem
für die Unternehmung zuständigen amtsführenden Stadtrat:
die
Überwachung der gesamten Geschäfts- und Betriebsführung der
Unternehmung;
6. dem
Magistratsdirektor:
die
Leitung des inneren Dienstes und die Besorgung der ihm nach der
Geschäftseinteilung vorbehaltenen Aufgaben, soweit er nicht einzelne
Angelegenheiten dem Direktor der Unternehmung, bei in
Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen dem Generaldirektor
und den Direktoren der Teilunternehmungen überträgt;
7. dem
Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten
Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der
Teilunternehmungen:
die
Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmungen, soweit sie nicht
nach dem Statut dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, einem
Gemeinderatsausschuß, einem Unterausschuß, dem Bürgermeister,
einem amtsführenden Stadtrat oder dem Magistratsdirektor zugewiesen
ist.
(4) Die
Überprüfung der Unternehmungen hat durch den Gemeinderat (§ 83),
den Finanzausschuß (§ 49 Abs. 2) und des
Stadtrechnungshofes (§ 73) zu erfolgen.
Gleichzeitig
hat der Gemeinderat die seinerzeitige Zuerkennung der
Betriebseigenschaft an den Verwaltungszweig Stadt Wien – Wiener
Wohnen mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1999 aufgehoben.
Die
näheren Bestimmungen über das Maß der Selbstständigkeit der
Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen enthält das vom
Gemeinderat am 29. April 1999, Pr.Z. 58/99-GIF, gemäß § 71 der
WStV beschlossene und im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20 vom 20. Mai
1999 kundgemachte Statut für die Unternehmung Stadt Wien – Wiener
Wohnen. Die für die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen
erforderlichen Sonderbestimmungen zur Geschäftsordnung für den
Magistrat der Stadt Wien wurden durch den Bürgermeister gemäß §
91 Abs. 4 der WStV mit Entschließung vom 4. Juni 1999 auf Grund der
Genehmigung des Gemeinderates vom 2. Juni 1999, Pr.Z. 57/99-GIF,
verfügt und im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 24 vom 17. Juni 1999
kundgemacht.
§
91
(1) Der
Bürgermeister führt den Vorsitz in den Sitzungen des Stadtsenates
und hat Sitz in allen Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und
Kommissionen. Zum Vorsitzenden im Gemeinderat kann er gewählt werden
(§ 23), wenn er Mitglied des Gemeinderates ist. Unter der
gleichen Voraussetzung ist er in den Gemeinderatsausschüssen,
Unterausschüssen und Kommissionen stimmberechtigt.
(2) Er
ist Vorstand des Magistrats, für dessen Geschäftsführung er
verantwortlich ist.
(3) Ihm
sind die amtsführenden Stadträte, die Bezirksvorsteher, die
sämtlichen Beamten und sonstigen Angestellten der Gemeinde sowie
ihrer Anstalten untergeordnet. Sie haben sich seinen Weisungen unter
seiner Verantwortung zu fügen.
(4) Der
Bürgermeister hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzlich
festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter
Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes
mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die
Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen; hiebei sind die
Aufgaben des Stadtrechnungshofes entsprechend zu berücksichtigen.
Für das Statut der Unternehmungen ist § 71 maßgebend. Dem
Bürgermeister steht die Zuweisung des Personals beim Magistrat zu,
soweit er diese Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit,
Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die
nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet
ist.
Das
Statut für die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen und die
Sonderbestimmungen zur Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt
Wien für die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen traten mit 1.
Jänner 2000 in Kraft. Im diesem Statut verpflichtet sich Wiener
Wohnen zur Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
und zur Einhaltung der unternehmensrechtlichen
Gliederungsvorschriften gem. § 224 und § 231 UGB.
Bilanz
Gliederung
§ 224.
(1) In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die in
den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der
vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(2)
Aktivseite:
A.
Anlagevermögen:
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Konzessionen,
gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie
daraus abgeleitete Lizenzen;
2.
Geschäfts(Firmen)wert;
3.
geleistete
Anzahlungen;
II.
Sachanlagen:
1.
Grundstücke,
grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf
fremdem Grund;
2.
technische
Anlagen und Maschinen;
3.
andere
Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4.
geleistete
Anzahlungen und Anlagen in Bau;
III.
Finanzanlagen:
1.
Anteile
an verbundenen Unternehmen;
2.
Ausleihungen
an verbundene Unternehmen;
3.
Beteiligungen;
4.
Ausleihungen
an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5.
Wertpapiere
(Wertrechte) des Anlagevermögens;
6.
sonstige
Ausleihungen.
B.
Umlaufvermögen:
I.
Vorräte:
1.
Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe;
2.
unfertige
Erzeugnisse;
3.
fertige
Erzeugnisse und Waren;
4.
noch
nicht abrechenbare Leistungen;
5.
geleistete
Anzahlungen;
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1.
Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen;
2.
Forderungen
gegenüber verbundenen Unternehmen;
3.
Forderungen
gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht;
4.
sonstige
Forderungen und Vermögensgegenstände;
III.
Wertpapiere und Anteile:
1.
Anteile
an verbundenen Unternehmen;
2.
sonstige
Wertpapiere und Anteile;
IV.
Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.
C.
Rechnungsabgrenzungsposten.
(3)
Passivseite:
A.
Eigenkapital:
I.
Nennkapital (Grund-, Stammkapital);
II.
Kapitalrücklagen:
1.
gebundene;
2.
nicht
gebundene;
III.
Gewinnrücklagen:
1.
gesetzliche
Rücklage;
2.
satzungsmäßige
Rücklagen;
3.
andere
Rücklagen (freie Rücklagen);
IV.
Bilanzgewinn (Bilanzverlust),
davon
Gewinnvortrag/Verlustvortrag.
B.
Unversteuerte Rücklagen:
1.
Bewertungsreserve
auf Grund von Sonderabschreibungen;
2.
sonstige
unversteuerte Rücklagen.
C.
Rückstellungen:
1.
Rückstellungen
für Abfertigungen;
2.
Rückstellungen
für Pensionen;
3.
Steuerrückstellungen;
4.
sonstige
Rückstellungen.
D.
Verbindlichkeiten:
1.
Anleihen,
davon konvertibel;
2.
Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten;
3.
erhaltene
Anzahlungen auf Bestellungen;
4.
Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen;
5.
Verbindlichkeiten
aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener
Wechsel;
6.
Verbindlichkeiten
gegenüber verbundenen Unternehmen;
7.
Verbindlichkeiten
gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht;
8.
sonstige
Verbindlichkeiten,
davon
aus Steuern,
davon
im Rahmen der sozialen Sicherheit.
E.
Rechnungsabgrenzungsposten.
Gewinn-
und Verlustrechnung
Gliederung
§ 231.
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem
Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In
ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend
bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert
auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben
ist.
(2)
Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1.
Umsatzerlöse;
2.
Veränderung
des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch
nicht abrechenbaren Leistungen;
3.
andere
aktivierte Eigenleistungen;
4.
sonstige
betriebliche Erträge:
a)
Erträge
aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit
Ausnahme der Finanzanlagen;
b)
Erträge
aus der Auflösung von Rückstellungen,
c)
übrige;
5.
Aufwendungen
für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:
a)
Materialaufwand,
b)
Aufwendungen
für bezogene Leistungen;
6.
Personalaufwand:
a)
Löhne,
b)
Gehälter,
c)
Aufwendungen
für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche
Mitarbeitervorsorgekassen,
d)
Aufwendungen
für Altersversorgung,
e)
Aufwendungen
für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt
abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge,
f)
sonstige
Sozialaufwendungen;
7.
Abschreibungen:
a)
auf
immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen,
b)
auf
Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen
üblichen Abschreibungen überschreiten;
8.
sonstige
betriebliche Aufwendungen:
a)
Steuern,
soweit sie nicht unter Z 21 fallen,
b)
übrige;
9.
Zwischensumme
aus Z 1 bis 8;
10.
Erträge
aus Beteiligungen,
davon
aus verbundenen Unternehmen;
11.
Erträge
aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon
aus verbundenen Unternehmen;
12.
sonstige
Zinsen und ähnliche Erträge,
davon
aus verbundenen Unternehmen;
13.
Erträge
aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und
Wertpapieren des Umlaufvermögens;
14.
Aufwendungen
aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,
davon
sind gesondert auszuweisen:
a)
Abschreibungen
b)
Aufwendungen
aus verbundenen Unternehmen;
15.
Zinsen
und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
16.
Zwischensumme
aus Z 10 bis 15;
17.
Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
18.
außerordentliche
Erträge;
19.
außerordentliche
Aufwendungen;
20.
außerordentliches
Ergebnis;
21.
Steuern
vom Einkommen und vom Ertrag;
22.
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;
23.
Auflösung
unversteuerter Rücklagen;
24.
Auflösung
von Kapitalrücklagen;
25.
Auflösung
von Gewinnrücklagen;
26.
Zuweisung
zu unversteuerten Rücklagen;
27.
Zuweisung
zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 23
bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten
aufzugliedern;
28.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
aus dem Vorjahr;
29.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(3)
Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1.
Umsatzerlöse;
2.
Herstellungskosten
der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;
3.
Bruttoergebnis
vom Umsatz;
4.
sonstige
betriebliche Erträge:
a)
Erträge
aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit
Ausnahme der Finanzanlagen,
b)
Erträge
aus der Auflösung von Rückstellungen,
c)
übrige;
5.
Vertriebskosten;
6.
Verwaltungskosten;
7.
sonstige
betriebliche Aufwendungen;
8.
Zwischensumme
aus Z 1 bis 7;
9.
Erträge
aus Beteiligungen,
davon
aus verbundenen Unternehmen;
10.
Erträge
aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon
aus verbundenen Unternehmen;
11.
sonstige
Zinsen und ähnliche Erträge,
davon
aus verbundenen Unternehmen;
12.
Erträge
aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und
Wertpapieren des Umlaufvermögens;
13.
Aufwendungen
aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,
davon
sind gesondert auszuweisen:
a)
Abschreibungen
b)
Aufwendungen
aus verbundenen Unternehmen;
14.
Zinsen
und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
15.
Zwischensumme
aus Z 9 bis 14;
16.
Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
17.
außerordentliche
Erträge;
18.
außerordentliche
Aufwendungen;
19.
außerordentliches
Ergebnis;
20.
Steuern
vom Einkommen und vom Ertrag;
21.
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;
22.
Auflösung
unversteuerter Rücklagen;
23.
Auflösung
von Kapitalrücklagen;
24.
Auflösung
von Gewinnrücklagen;
25.
Zuweisung
zu unversteuerten Rücklagen;
26.
Zuweisung
zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 22
bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten
aufzugliedern;
27.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
aus dem Vorjahr;
28.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
Die
Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen ist nicht im Firmenbuch
eingetragen.
Die
Unternehmung ist somit Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, ist jedoch
aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 189 Abs. 3 UGB nicht
verpflichtet, die unternehmensrechtlichen
Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. Die Unternehmung ist auf
unbestimmte Zeit errichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen besitzt keine eigene
Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen wird vom übrigen Vermögen der
Gemeinde gesondert verwaltet.
§
1 UGB
(1)
Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
(2)
Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation
selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf
Gewinn gerichtet sein.
(3)
Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird,
erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.
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