Freitag, 14. März 2014

FT Sima: Auftakt zur MA 48-Kampagne "Saubere Stadt" 2014

Damit Wien auch weiterhin zu den saubersten Städten der Welt zählt, setzt die Stadt Wien neben einem Top-Angebot zur ordnungsgemäßen Müllentsorgung und strengen Kontrollen auch weiterhin

auf bewusstseinsbildende Maßnahmen. Gerade nach dem Winter sinkt die Moral in Sachen Sauberkeit bei manchen - mit der aktuellen Kampagne der MA 48 sollen die Wienerinnen und Wiener mit Frühlingsbeginn wieder verstärkt für die Sauberkeit in der Millionenstadt sensibilisiert werden.


Das ist wirklich gut. Da Entsorgt sich Wien selbst von dem Müll. Häupl, Ludwig, Neumayer werden von der MA 48 ganz einfach dorthin gebracht, wohin sie auch gehören: Auf dem Misthaufen der Geschichte. 

VfGH bringt Wiener Landesverwaltungsgerichtsgesetz zu Fall

Utl.: Höchste Zeit, dass rot-grünem Machtstreben Einhalt geboten wurde


Wien (OTS) - "Die Wiener Stadtregierung unter Häupl und Vassilakou sollte endlich begreifen, dass eine Beschickung des Landesverwaltungsgerichts mit einem nach Gutdünken der Stadtregierung auserkorenen Präsidenten und einem ebenso gefundenen Vizepräsidenten keine Entpolitisierung der Verwaltung ist, und dass in einer Demokratie auch die Wiener Landesregierung nicht allmächtig sein kann", kommentierte der freiheitliche Verfassungssprecher NAbg. Harald Stefan ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. 

Nach dem neuen Landesverwaltungsgerichtsgesetz soll seit 1. Jänner 2014 in jedem Bundesland ein eigenes Landesverwaltungsgericht anstelle von Berufungssenaten und unzähligen Sonderbehörden installiert werden. Diese sollen also als zweite Instanz nach dem Magistrat eingeführt werden. 

Um jedoch anscheinend nicht zu viel Macht aufgeben zu müssen und weiterhin die Justiz der Stadt Wien im Griff zu behalten, wurde von der rot-grünen Stadtregierung vorgesehen, dass der Präsident und der Vizepräsident im Geschäftsverteilungsausschuss in demokratiepolitisch bedenklicher Weise von der Landesregierung bestellt werden sollen, denen dort lediglich zwei weitere auf Vorschlag gewählte Richter gegenüberstehen. Bei Stimmengleichheit hätte der Präsident die Entscheidungsgewalt. Der Möglichkeit einer politischen Färbung von Verfahren wären also Tür und Tor geöffnet gewesen. Insofern wären natürlich Befürchtungen der politischen Einflussnahme auf die Frage, welcher Richter welches Verfahren zugeteilt bekommt, entstanden. 

Laut Verfassungsgerichtshof müsste jedoch die Zahl der gewählten Mitglieder im Geschäftsverteilungsausschuss größer sein, als jene der "Amtsmitglieder", um verfassungskonform zu sein, und demnach mindestens drei statt bisher zwei gewählte Mitglieder haben. So dass auch eine tatsächliche Entpolitisierung von Verfahren möglich sein sollte. 

"Dank des Verfassungsgerichtshofs ist der Versuch der rot-grünen Stadtregierung, direkten politischen Einfluss auf Verfahren der Landesgerichtsbarkeit zu erhalten, gescheitert. Die FPÖ wird aber weiterhin darüber wachen, dass eine tatsächliche Unabhängigkeit der Justiz gewahrt werden kann", schloss Stefan. 

~ Rückfragehinweis: Freiheitlicher Parlamentsklub Tel.: 01/ 40 110 - 7012 
presse-parlamentsklub@fpoe.at http://www.fpoe-parlamentsklub.at http://www.fpoe.at ~ 

*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - 
WWW.OTS.AT *** 

OTS0147 2014-03-14/13:16 

141316 Mär 14 

Der Mietpreiswucher und die Politik

Die sogenannten Richtwertmieten steigen ab 1. April bundesweit. Sie gelten für Mietverträge in privaten Altbauten, die nach dem 1. März 1994 abgeschlossen wurden. Die Erhöhung trifft nicht nur Neuverträge, sondern praktisch alle abgeschlossenen Verträge, da sie oft entsprechende Wertsicherungsklauseln im Vertrag haben. Mehr zahlen müssen auch Mieter mit einer sogenannten Kategoriemiete. Da geht es um Altverträge, die zwischen 1982 und 1994 abgeschlossen wurden.

Bundesland/ Richtwerte ab 1.4.2012/ Richtwerte ab 1.4.2014:

Wien                    5,16 Euro/m2         5,39 Euro/m2
Burgenland        4,70 Euro/m2         4,92 Euro/m2
Kärnten               6,03 Euro/m2         6,31 Euro/m2
NÖ                       5,29 Euro/m2         5,53 Euro/m2
OÖ                       5,58 Euro/m2         5,84 Euro/m2
Salzburg             7,12 Euro/m2         7,45 Euro/m2
Steiermark         7,11 Euro/m2         7,44 Euro/m2
Tirol                    6,29 Euro/m2         6,58 Euro/m2
Vorarlberg          7,92 Euro/m2         8,28 Euro/m2
 

"Die SPÖ hat im Wahlkampf 'leistbares Wohnen' und 'soziale Gerechtigkeit' als Kernthemen der Sozialdemokratie hinausposaunt und so schwere Wählertäuschung begangen. Denn von beiden Punkten sind wir heute meilenweit entfernt", reagierte der freiheitliche Generalsekretär NAbg. Herbert Kickl auf die mit 1. April kommende massive Verteuerung der Mieten. "Die FPÖ fordert daher ein umfassendes Mietenpaket, um Wohnen wieder erschwinglich zu machen", so Kickl. 
Es ist schon bemerkenswert wie die Parteien, und es ist ganz gleichgültig welche Partei es ist, wie sie alle in dasselbe Rohr blasen. Da macht es einer dem anderen nach. Die Grünen haben damit angefangen, aber so wie die Grünen einmal sind, sie haben sich zurückpfeifen lassen. Die Grünen wissen, wem sie in der Pflicht stehen.
Dann sind die Sozialisten gekommen, wohl oder übel, sie mussten sich dazu äußern ob die wollten oder nicht. Sie wollten nicht, sie mussten es. Häupl, Ludwig, Neumayer, sie kamen alle dran, der Staatsanwalt hatte seine liebe Not, die Anzeige gegen Neumayer im Sand verlaufen zu lassen. Er hat es getan, weil er wusste was an dieser Entscheidung hängt. "Gerechter, verständlicher, transparenter und leistbar" - so lautete im vergangenen Jahr der Slogan von Rot-Schwarz in Sachen Wohnen.
Die ÖVP hat es leicht, sie meldet sich manchmal, manchmal auch nicht, sie versucht etwas, nicht ernstlich, macht sich wichtig, ist es aber nicht, tut nichts.
Die FPÖ meldet sich öfters. Sie weiß was schlecht ist, sie zeigt es auf, macht aber so wie alle anderen Parteien nichts. Sie zeigt alles auf, jeden Tag gibt es eine neue Nachricht, legt den Finger auf die Wunde. Sie freut sich, wenn die SP sich ärgert, und sie ärgert sich, denn sie weiß, dass sie im verlieren ist. Die massive Verteuerung der Mieten habe viele Gründe von denen alle hausgemacht seien, stellte Kickl der Bundesregierung ein schlechtes Zeugnis aus. Angefangen von den exorbitant hohen Gebühren, die bereits eine Wohn-Strafsteuer seien, über die teuren Luxus-Gemeindebauten, die sich kaum mehr jemand leisten könne, bis hin zu dem nun erfolgten Anschlag auf die innerstädtischen
Altbaumieten, seien durchwegs SPÖ und ÖVP selbst für die Explosion
der Mieten verantwortlich, so Kickl. 
Es sei daher dringend notwendig gemeinsam mit den Ländern und
Gemeinden, die die größten Hausherren seien, ein Gesamt-Mietenpaket
zu schnüren, das die Bürger deutlich entlaste, forderte Kickl. "Wenn
große Teile des Einkommens für Wohnen aufgewendet werden müssen, ist
das ein Kaufkraftverlust für die Bevölkerung und schadet der
Wirtschaft massiv", warnte Kickl. Niemand hindere die Gemeinden daran
etwa ihre überhöhten Gebühren zu senken, so Kickl, der hier besonders
die SPÖ-Grün regierte Gemeinde Wien hervorhob. 
Derzeit habe man jedoch eher den Eindruck, als wolle die
Bundesregierung auch in Österreich eine Immobilienblase produzieren,
sagte Kickl, der sich wundert, dass den SPÖ-Politikern das Schlagwort
von der "sozialen Gerechtigkeit" nicht im Halse stecken bleibt. 

"Wir wissen aus unseren Beratungen, wo Verbraucherinnen und Verbraucher der Schuh drückt", resümiert Gabriele Zgubic, Leiterin der AK Wien Konsumentenpolitik. Die AK weiß alles, aber so wie die anderen Parteien, tut sie nichts. Sie weiß, dass die Mieten zu hoch sind, dass die Preise schnell und zu hoch klettern, dass alles zeigt sie auf, aber machen tut sie nichts. Eine Forderung ist gut, aber das tun auch die anderen Parteien und niemand nimmt sie ernst. Noch dazu hat die AK mehr als 3 Mio. Mitglieder. Da könnte sich was bewegen lassen. Aber nein, Kaske redet nur und er lächelt von diesen dämlichen Plakat.  "Wir helfen ihnen, zu ihren
Rechten zu kommen - mit Musterverfahren, wenn für die österreichischen Konsumenten eine Frage exemplarisch ausgefochten werden soll, mit Verbandsklagen, wenn ein Unternehmen oder eine
Branche Konsumentenrechte verletzt. Wir bleiben am Ball. Die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten gehören weiter gestärkt." Das hört sich gut an, nur stimmt es so nicht. Gegen Wiener Wohnen wird kein Verfahren eingeleitet. Nicht vom Bezirksgericht, noch von der AK.
Konkret sollen Mietzinsen erst dann angehoben werden dürfen, wenn die Inflation sich um mehr als zehn Prozent erhöht hat - angepasst sollte dann nur um die Hälfte der Inflation werden", verlangt Kaske. Das hätte auch eine dämpfende Wirkung auf die Inflationsrate, da Mietensteigerungen in die Inflationsberechnung einbezogen werden.








Mittwoch, 12. März 2014

Prüfung von Wiener Wohnen

P.T.

Seit 2008 kämpfe ich mit Wiener Wohnen, namentlich Ludwig, Neumayer, um mein Recht, das mir bisher vorenthalten worden ist. Auch Justizministerin Karl stellte sich taub, unerreichbar. Genauso wie es die gesamte Justiz macht, besser nichts wissen, nichts hören, nichts sehen, da kommt man am besten durch! 6 Jahre sind schon eine lange Zeit für eine Exekution, die von mir immer noch bekämpft wird, und das mit allen Mitteln. Der Stadtrechnungshof wird im Wesentlichen das sein, was der Rechnungshof ist, er wird sich nicht als zuständig erklären. Auch eine Möglichkeit sich aus der Affäre zu ziehen. Ich habe das alles unter http://derdreck.blogspot.co.at/ zusammengefasst und komme, nicht ohne Grund, zu der Auffassung, dass es sich bei Wiener Wohnen um ein kriminelle Organisation handel, nach § 287a StGB. Lesen sie es sich durch, blättern sie es durch, sie werden staunen. 

mfg
Karl Glanz

MA 34, Sicherheitstechnische Prüfung von Gasleitungen in Schulen - Der Bericht





TO 4





STADTRECHNUNGSHOF WIEN

Landesgerichtsstraße 10

A-1082 Wien



Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810

E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at

www.stadtrechnungshof.wien.at

DVR: 0000191



KA V - 34-4/13

MA 34, Sicherheitstechnische Prüfung von Gasleitungen
in Schulen

Tätigkeitsbericht 2014






KURZFASSUNG





Obwohl die Überprüfungen von Gasanlagen in Schulen von der Magistratsabteilung 34
in kürzeren Zeitabständen als in den einschlägigen Richtlinien vorgeschrieben durchge-
führt wurden und dabei deren Betriebssicherheit bestätigt wurde, stellte das Kontrollamt
bei der stichprobenweisen Prüfung Gasundichtheiten fest.



Diese waren hauptsächlich auf die Art und Weise der vorgenommenen Dichtheitsüber-
prüfungen zurückzuführen, da sich bei geschraubten Gasleitungen Prüfungen mit
schaumbildenden Mitteln als eingeschränkt aussagekräftig erwiesen.



Es wurde der Magistratsabteilung 34 empfohlen, bei den Dichtheitsüberprüfungen zu-
sätzlich zum herkömmlichen Überprüfungsumfang Gaskonzentrationsmessgeräte zum
Einsatz zu bringen. Der Magistratsabteilung 56 wurde empfohlen, alle für die Überprü-
fungen relevanten Unterlagen der Magistratsabteilung 34 zu übergeben, damit diese
ihrer Bauherrenfunktion im Zusammenhang mit den sicherheitstechnischen Überprü-
fungen verstärkt Rechnung tragen kann.




INHALTSVERZEICHNIS




1. Allgemeines ................................................................................................................. 6
2. Prüfungsgegenstand ................................................................................................... 7
3. Rechtliche Grundlagen ................................................................................................ 8
4. Überprüfungsintervalle für Gasanlagen in Schulen der Stadt Wien ............................. 9
5. Überprüfungen der Gasanlagen in den Schulen der Stadt Wien ............................... 11
6. Anmerkungen des Kontrollamtes zu den Prüfmethoden............................................ 12
7. Sicherheitstechnische Einrichtungen betreffend Unterrichtsräume und Labors ......... 14
8. Sonstige Feststellungen ............................................................................................ 16
9. Zusammenfassung der Empfehlungen ...................................................................... 16




ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS





Abs ............................................... Absatz

BTS............................................... Betrieb und Technisches Service

bzgl. ............................................. bezüglich

bzw. ............................................. beziehungsweise

etc. ............................................... et cetera

gem. ............................................. gemäß

GWG 2011 .................................... Gaswirtschaftsgesetz 2011

l/h ................................................. Liter pro Stunde

lt. .................................................. laut

mbar ............................................ Millibar

Nr. ................................................. Nummer

o.a. ............................................... oben angeführt

ÖVGW .......................................... Österreichische Vereinigung für das Gas- und Was-
serfach


Pkt. ............................................... Punkt

Pkten. ........................................... Punkten

rd. ................................................ rund

s. .................................................. siehe

Schule Längenfeldgasse .............. Berufsschule Wien 12, Längenfeldgasse 13 - 15

Schule Mollardgasse .................... Berufsschule Wien 6, Mollardgasse 87

Schule Quellenstraße ................... Sonderpädagogisches Zentrum Wien 10, Quellen-
straße 52

Schule Zinckgasse ....................... Sonderpädagogisches Zentrum Wien 15, Zinckgas-
se 12 - 16

u.a. .............................................. unter anderem

u.zw. ............................................. und zwar

Wien Energie Gasnetz .................. WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH

Wiener Netze ................................ WIENER NETZE GmbH

WrSchG ........................................ Wiener Schulgesetz

Z ……………………………………. Ziffer

z.B. .............................................. zum Beispiel







GLOSSAR



Bunsenbrenner

Kleiner Gasbrenner, bei dem die Flamme über Steuerung der Luftzufuhr reguliert wird.



Gasanlage

Sämtliche Gasleitungen nach der Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der ange-
schlossenen Gasgeräte.






Gaskonzentrationsmessgerät

Gerät zur Überprüfung von Gasanlagen auf Dichtheit durch Messung von Gaskonzent-
rationen.



Gasspürgerät

Einfach zu handhabendes tragbares Messgerät zum Dedektieren austretender Gase
(z.B. Gaskonzentrationsmessgerät).



Gasversorgungsleitungen

Gasleitungen ab dem Gaszähler bis zu den Gasgeräten.



Gasverteilerleitungen

Gasleitungen ab der Hauptabsperrvorrichtung bis zum Gaszähler.



Not-Aus-Einrichtung

Schalter, die dazu bestimmt sind, die Not-Aus-Funktion zu verwirklichen (Not-Aus-
Schalter).



Zündsicherung

Eine technische Einrichtung, die unkontrolliertes Austreten von gasförmigen Brennstof-
fen und somit Verpuffungen oder Explosionen z.B. bei Gasherden, Gasheizgerä-
ten oder Bunsenbrennern verhindert.












PRÜFUNGSERGEBNIS





Das frühere Kontrollamt der Stadt Wien wird seit 1. Jänner 2014 als Stadtrechnungshof
Wien bezeichnet. Die nachfolgend dargestellte Prüfung, die Schlussbesprechung zu
dieser Prüfung und der Berichtsentwurf erfolgten vor dem 1. Jänner 2014, weshalb die
Bezeichnung Kontrollamt im nachfolgenden Bericht beibehalten wurde, wenngleich der
Bericht nunmehr vom Stadtrechnungshof Wien vorgelegt wird.





Das Kontrollamt unterzog die Vorgangsweisen der Magistratsabteilung 34 und der Ma-
gistratsabteilung 56 bei sicherheitstechnischen Überprüfungen von Gasanlagen in öf-
fentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen der Stadt Wien
(Schulen der Stadt Wien) einer stichprobenweisen Prüfung und teilte das Ergebnis sei-
ner Wahrnehmungen nach Abhaltung diesbezüglicher Schlussbesprechungen den ge-
prüften Stellen mit. Die von den geprüften Stellen gemäß den Bestimmungen der Ge-
schäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Sonderbestimmungen für das Kon-
trollamt (Anhang 1), abgegebenen Stellungnahmen wurden berücksichtigt. Allfällige
Rundungsdifferenzen bei der Darstellung von Berechnungen wurden nicht ausgegli-
chen.



1. Allgemeines

Die Magistratsabteilung 56 ist lt. Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien
u.a. für die Besorgung der Aufgaben verantwortlich, die der Gemeinde Wien als
Schulerhalterin nach dem WrSchG für die öffentlichen allgemeinbildenden und berufs-
bildenden Pflichtschulen zufallen. Im Rahmen ihrer Erhaltungsagenden hat sie als Bau-
herr u.a. für regelmäßige Wartungen, Überprüfungen und Befundungen der technischen
Einrichtungen (z.B. Gasanlagen) sowie für Störungsbehebungen und Instandsetzungs-
arbeiten zu sorgen. Diese Aufgaben übertrug die Magistratsabteilung 56 der Magist-
ratsabteilung 34, welche für die Leistungserbringung Eigenpersonal (Mitarbeiterinnen
bzw. Mitarbeiter des Fachbereiches BTS) oder Externe heranzieht.




Zum Zeitpunkt der Prüfung durch das Kontrollamt wurden von insgesamt rd. 380 in der
Verwaltung der Magistratsabteilung 56 stehenden Schulen rd. 210 zu unterschiedlichen
Zwecken mit Gas versorgt.



Die Gasanlagen in den Schulen der Stadt Wien bestehen aus den Gasverteilerleitungen
(Gasleitungen von den Hauptabsperrvorrichtungen bis zu den Gaszählern), den Gas-
versorgungsleitungen (Gasleitungen von den Gaszählern bis zu den Gasgeräten) und
den Gasgeräten. Die Gasverteilerleitungen und die Gasversorgungsleitungen, die im
Erdreich, unter Putz oder frei verlegt wurden, sind ebenso wie die Gasgeräte von der
Magistratsabteilung 34 instand zu halten. Die Erhaltung und Eichung der Gaszähler ob-
liegen den Wiener Netzen (ehemalige Wien Energie Gasnetz).



Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Überprüfung von Gasanlagen ergibt sich aus
dem Wiener Gasgesetz 2006, den technischen ÖVGW-Richtlinien und aus behördli-
chen Auflagen.



2. Prüfungsgegenstand

Die stichprobenweise Prüfung des Kontrollamtes betraf die Gasanlagen in den Schulen
Mollardgasse, Längenfeldgasse, Quellenstraße und Zinckgasse im Hinblick auf die Ein-
haltung der für solche Anlagen bestehenden Vorschriften bzw. behördlichen Auflagen.
Im Rahmen der Prüfung erfolgten auch Begehungen, um insbesondere zu eruieren, ob
sich die Gasanlagen (wie frei verlegte Gasleitungen) in einem betriebsdichten Zustand
befinden.



Bei den Begehungen (September 2013) waren die für die Prüfung der Gasanlagen zu-
ständigen Mitarbeiter der Magistratsabteilung 34, der für die jeweilige Schule verant-
wortliche Schulwart der Magistratsabteilung 56, der Leiter der Abteilung "Gas-, Elektro-
technik und Energiemanagement" der Wiener Netze (diese Abteilung war im Auftrag
der Magistratsabteilung 34 mit den periodisch durchzuführenden Überprüfungen der
Gasanlagen befasst) sowie ein Techniker der Wiener Netze anwesend. Dieser führte
bei den Begehungen die Überprüfung der Gasanlagen auf Betriebsdichtheit unter Ver-
wendung eines geeichten Gaskonzentrationsmessgerätes durch, um im Fall von fest-


gestellten Sicherheitsmängeln entsprechende Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle tref-
fen zu können.



3. Rechtliche Grundlagen

3.1 Gasanlagen sind gem. § 9 Abs 1 des Wiener Gasgesetzes 2006 in allen ihren Tei-
len nach dem Stand der Technik ordnungsgemäß so herzustellen, instand zu halten
und zu betreiben, dass durch den Bestand und Betrieb der Anlage eine Gefährdung des
Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung des Eigentums nicht
zu erwarten ist.



3.2 Die ÖVGW-Richtlinie G 10 - Technische Richtlinie für Betrieb und Instandhaltung
von Gasanlagen ist gem. § 7 Z 53 GWG 2011 als anerkannte Regel der Technik zu
werten und stellt daher den Stand der Technik in Bezug auf Gasanlagen dar. Die darin
vorgesehenen Überprüfungspflichten der Gasanlagen sind von den jeweiligen Verant-
wortlichen wahrzunehmen, unabhängig davon, ob sie von der Behörde im Rahmen ei-
ner Anlagenbewilligung ausdrücklich als Auflage in einem Bescheid vorgeschrieben
wurden oder nicht.



Laut ÖVGW-Richtlinie G 10 sind Gasverteilerleitungen und Gasversorgungsleitungen
innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren hinsichtlich ihres Erhaltungszustandes
und ihrer Dichtheit von fachkundigen Personen, die über einen entsprechenden Befähi-
gungsnachweis verfügen, zu überprüfen. Außerdem sind die angeschlossenen Gasge-
räte innerhalb der von der Herstellerin bzw. dem Hersteller vorgegebenen Intervalle zu
warten. Falls keine diesbezüglichen Vorgaben bestehen, ist gemäß ÖVGW-Richtlinie G
10 für angeschlossene Gasgeräte von einem Wartungsintervall von zwei Jahren auszu-
gehen. Im Zuge bzw. nach Beendigung der Wartungsarbeiten an Gasgeräten ist deren
Betriebsdichtheit zu überprüfen.



Die ÖVGW-Richtlinie G 10 legt somit den Mindeststandard für die Häufigkeit der perio-
dischen Dichtheitsüberprüfungen von Gasanlagen fest. In Abhängigkeit vom vorliegen-
den Gefährdungspotenzial einer Gasanlage können durch behördliche Auflagen die
Prüfungsintervalle verkürzt werden.




3.3 Hinsichtlich der Schulen der Stadt Wien war auch die ÖVGW-Richtlinie G 85 - Gas-
anlagen in Laboratorien und Unterrichtsräumen zu beachten, in der u.a. die Anforde-
rungen an Leitungsanlagen, an Absperreinrichtungen sowie an Not-Aus-Einrichtungen
beschrieben sind.



3.4 Von der Magistratsabteilung 36 wurden zur "Hintanhaltung bzw. Vorbeugung einer
Gefahr" für die Wiener Schulen im Sinn des § 10 Abs 2 des Wiener Feuerpolizei-, Luft-
reinhalte- und Klimaanlagengesetzes besondere Vorkehrungen hinsichtlich des Brand-
schutzes, der elektrischen Anlagen und der Gasanlagen als notwendig erachtet, die in
Form von "Mitteilungen" an die Magistratsabteilung 56 als Gebäudeerhalterin ergingen.
Bezüglich der Gasanlagen in den geprüften Schulen wurde festgelegt, dass die Gaslei-
tungen mindestens alle vier Jahre und die angeschlossenen Gasgeräte mindestens alle
zwei Jahre auf ihre zweckentsprechende Beschaffenheit und einwandfreie Funktion zu
überprüfen und die Ergebnisse dieser Überprüfungen in Befunden festzuhalten sind.
Die Überprüfungsbefunde sind chronologisch geordnet, in der jeweiligen Schule zur
Einsichtnahme durch Organe der Behörde bereitzuhalten.



4. Überprüfungsintervalle für Gasanlagen in Schulen der Stadt Wien

4.1 Aufgrund einer internen Dienstanweisung der Magistratsabteilung 34 vom
20. Juli 2004 sind in sämtlichen Schulen die Gasleitungen mit geschraubten Rohrver-
bindungen in dreijährigen und jene mit geschweißten Rohrverbindungen in sechsjähri-
gen Zeitabständen auf ihren Erhaltungszustand zu überprüfen. Für die Wartung und
Überprüfung der Gasgeräte bestand keine Dienstanweisung.



Die kürzeren Überprüfungsintervalle für Gasleitungen mit geschraubten Rohrverbindun-
gen sind dadurch begründet, dass geschraubte Rohrverbindungen eher Undichtheiten
aufweisen können als geschweißte Rohrverbindungen. Vor der Umstellung der Gasver-
sorgung der Stadt Wien von Stadtgas auf Erdgas wurden Gasleitungen mit geschraub-
ten Rohrverbindungen ausgeführt. Da das Stadtgas jedoch einen höheren Feuchtig-
keitsgehalt als das nunmehr verwendete Erdgas aufwies, bestand nach der Umstellung
auf Erdgas für geschraubte Rohrverbindungen die Gefahr, dass der bei den Gewinde-


verschraubungen als Dichtungsmaterial verwendete Hanf "austrocknet" und dadurch
Undichtheiten an den Verbindungen der Gasleitungen auftreten können. Aus Sicher-
heitsgründen werden seit der Nutzung von Erdgas Rohrverbindungen ausschließlich in
geschweißter Form hergestellt.



4.2 In den geprüften Schulen waren Gasleitungen mit geschraubten Rohrverbindungen
verlegt. Von der Magistratsabteilung 34 wurden diese Gasleitungen in dreijährigen Ab-
ständen überprüft; die Wartung und Dichtheitsüberprüfung der Gasgeräte in den Schu-
len erfolgte einmal jährlich. Diese Vorgangsweisen standen im Einklang mit der ÖVGW-
Richtlinie G 10, den behördlichen Auflagen der Magistratsabteilung 36 und der internen
Dienstanweisung der Magistratsabteilung 34.



In dem Zusammenhang war allerdings festzuhalten, dass die Magistratsabteilung 34
betreffend die gegenständlichen und die weiteren Schulen mangels umfassender Infor-
mation durch die Magistratsabteilung 56 teilweise über keine bzw. nur unvollständige
Unterlagen bzgl. der behördlichen Auflagen für die Überprüfung der Gasanlagen verfüg-
te. Daher wurden von der Magistratsabteilung 34 im Weg der o.a. internen, für alle von
ihr betreuten Objekte der Stadt Wien gültigen Dienstanweisung, die Überprüfungszyklen
der Gasleitungen festgelegt. Nach Ansicht des Kontrollamtes war es nicht auszuschlie-
ßen, dass für Gasanlagen in einzelnen Schulen gegenüber den Bestimmungen der in-
ternen Dienstanweisung kürzere Überprüfungszyklen oder zusätzliche sicherheitstech-
nische Überprüfungen behördlich vorgeschrieben wurden.



4.3 Weiters ergab die Prüfung, dass die Magistratsabteilung 56 der Magistratsabtei-
lung 34 keine vollständigen Unterlagen über den Bestand an Gasgeräten in den Schu-
len zur Verfügung gestellt hatte. Die Magistratsabteilung 34 bezog die Wartungen und
Dichtheitsprüfungen von Gasgeräten auf jenen Bestand, welcher ihr bekannt war bzw.
von ihr im Zuge der periodischen Überprüfungen von Gasleitungen vorgefunden wurde.



4.4 Die Magistratsabteilung 34 teilte im Verlauf der Prüfung mit, dass sie in der Vergan-
genheit im Zuge von Routineüberprüfungen Veränderungen an Gasanlagen in Schulen
vorgefunden hat, von welchen sie nicht in Kenntnis gesetzt worden war. Beispielsweise


wurden Gasherde durch Elektroherde ersetzt, Gaskonvektoren ersatzlos demontiert
oder nicht mehr genutzte Teile von Gasanlagen außer Betrieb genommen. Im Zuge der
Prüfung konnte vom Kontrollamt nicht eruiert werden, wer für diese Veränderungen
verantwortlich war.



5. Überprüfungen der Gasanlagen in den Schulen der Stadt Wien

5.1 Für die Überprüfungen der Gasanlagen nach der ÖVGW-Richtlinie G 10 beauftragte
die Magistratsabteilung 34 die ehemalige Wien Energie Gasnetz - Abteilung Service-
management (nunmehr Wiener Netze - Abteilung Servicemanagement).



Aus den Befunden über diese Überprüfungen der Gasanlagen in den gegenständlichen
Schulen (betreffend die letzten zwei Prüfperioden) ging hervor, dass sämtliche Gasan-
lagen als "uneingeschränkt gebrauchsfähig" beurteilt wurden.



5.2 Demgegenüber zeigten die im Rahmen der Begehungen des Kontrollamtes durch-
geführten Überprüfungen in jeder der in Rede stehenden Schule Undichtheiten an den
Gasanlagen. In der Schule Mollardgasse bestanden drei Undichtheiten an den Gaslei-
tungen im Keller, die vom beigezogenen Techniker der Wiener Netze an Ort und Stelle
behoben wurden. In der Schule Längenfeldgasse wurden infolge der festgestellten Un-
dichtheiten im Bereich des Gaszählers Teile der Gasverteilerleitung demontiert und neu
"eingedichtet". In der Schulwartwohnung der Schule Quellenstraße war die Gaszulei-
tung zum Gasherd undicht und musste gesperrt werden. In der Schule Zinckgasse wur-
de der Gasherd in der Ausgabeküche wegen Undichtheit außer Betrieb genommen; die
ebenfalls undichte Gaszuleitung zu einem Gaskonvektor in der Schulwartwohnung wur-
de gesperrt.



Die Ergebnisse der Überprüfungen durch die ehemalige Wien Energie Gasnetz waren,
wie in der Folge noch dargestellt wird, auf die Prüfmethode - respektive auf die Bestim-
mungen der ÖVGW-Richtlinie G 10 betreffend die Durchführung der Dichtheitsprüfung
unter Betriebsdruck - zurückzuführen.




6. Anmerkungen des Kontrollamtes zu den Prüfmethoden

6.1 In der ÖVGW-Richtlinie G 10 sind unter den Pkten. 5.2.4.1 bis 5.2.4.3 jene Prüfme-
thoden subsumiert, die für Befundungen von Gasleitungen herangezogen werden kön-
nen.



6.1.1 Punkt 5.2.4.1 bezieht sich auf die Durchführung einer Druckprobe an einer Gaslei-
tung mit einem aufgebrachten Prüfdruck, der dem 1,3-fachen Betriebsdruck entspre-
chen, jedoch mindestens 50 mbar betragen muss. Eine Gasleitung ist dann "uneinge-
schränkt gebrauchsfähig", wenn der aufgebrachte Prüfdruck bei gleichbleibenden Be-
dingungen über einen Zeitraum von mindestens zehn Minuten unverändert bleibt. Wenn
bei der durchgeführten Druckprobe Undichtheiten festgestellt werden, sind diese zu
bewerten. Bei einer gemessenen Leckrate von bis zu 1 l/h liegt eine "befristete Ge-
brauchsfähigkeit" (Leitung muss innerhalb von zwölf Monaten instand gesetzt werden)
bei einer Leckrate von 5 l/h eine "verminderte Gebrauchsfähigkeit" vor (Leitung muss
innerhalb von vier Wochen instand gesetzt werden). Bei einer Leckrate von über 5 l/h ist
"keine Gebrauchsfähigkeit" mehr gegeben; die Gasanlage ist sofort außer Betrieb zu
nehmen.



6.1.2 Punkt 5.2.4.2 betrifft die Dichtheitsprüfung von Gasleitungen unter Betriebsdruck
wie folgt: "Die Dichtheit wird mit einem nicht korrosiven, schaumbildenden Mittel oder
durch ein Gasspürgerät der Gruppe 4 gemäß ÖVGW-Richtlinie G 103 Gasspürgeräte -
Gasspür- und Gaskonzentrations-Messgeräte überprüft."



6.1.3 Unter Pkt. 5.2.4.3 wird die visuelle Überprüfung der Gasanlage hinsichtlich ihres
optisch erkennbaren Erhaltungszustandes dargelegt. Demnach ist der zu überprüfende
Leitungsabschnitt auf den Zustand des Korrosionsschutzes freiliegender Leitungen, das
Bestehen der erforderlichen Kennzeichnung von Leitungen und Absperreinrichtungen,
die ordnungsgemäßen Befestigungen freiliegender Leitungen, das Vorhandensein gas-
dichter Verschlüsse bei Leitungsenden und auf das Vorliegen augenscheinlicher Män-
gel zu untersuchen.




6.2 Nach Auffassung des Kontrollamtes ist unter Pkt. 5.2.4.1 die Durchführung einer
Druckprobe bzgl. Gasleitungen ausreichend determiniert. Es war aber anzumerken,
dass bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Druckprobe und bei Erkennen des "un-
eingeschränkt gebrauchsfähigen" Zustandes einer Gasleitung immer noch geringe, ört-
lich begrenzte Gasundichtheiten vorliegen können, die bei einer solchen Probe nicht
festgestellt werden können. Um nach einer positiven Druckprobe allfällige bestehende
Undichtheiten lokalisieren zu können, ist eine Dichtheitsprüfung unter Betriebsdruck
gemäß Pkt. 5.2.4.2 der ÖVGW-Richtlinie G 10 durchzuführen, wobei das Prüforgan
zwischen zwei Prüfmethoden, u.zw. eine Überprüfung mit schaumbildenden Mit-
teln oder mit einem Gasspürgerät der Gruppe 4, wählen kann.



Die diesbezüglichen, vom Kontrollamt im Zuge bereits erfolgter Prüfungen gewonnenen
Erfahrungen zeigten, dass Überprüfungen mit schaumbildenden Mitteln nur bedingt
aussagekräftig sind. Der Nachteil der Anwendung dieser Prüfmethode liegt darin, dass
nicht - wie bei einer Prüfung mit dem Gaskonzentrationsmessgerät - die gesamte frei-
liegende Gasleitung rasch und fundiert, sondern nur punktuell überprüft werden kann.
Jede mögliche Schadstelle muss zuerst gründlich eingesprüht und in weiterer Folge
sehr zeitaufwendig auf Blasenbildung untersucht werden. Ein weiterer Nachteil dieser
Prüfmethode besteht darin, dass durch das Einsprühen der Gasleitungen mit einem
schaumbildenden Mittel Feuchtigkeit auf eine mögliche Schadstelle aufgebracht und
demzufolge eine vorhandene Undichtheit möglicherweise nicht erkannt wird. Dies des-
halb, da durch die aufgebrachte Feuchtigkeit das ausgetrocknete Dichtungsmittel (Hanf)
aufquillt und eine bestehende Schadstelle kurzfristig dicht stellt. Demgegenüber lassen
sich mit einem Gaskonzentrationsmessgerät bereits geringste Undichtheiten lokalisie-
ren und der Grad der Undichtheit durch das gemessene Volumen des austretenden
Erdgases bezogen auf die Umgebungsluft exakt bewerten.



Obwohl gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 10 die Möglichkeit der Wahl zwischen den bei-
den Prüfmethoden besteht, vertrat das Kontrollamt die Meinung, dass es - insbesonde-
re in Objekten, in welchen sich Personen aufhalten - aus Sicherheitsgründen erforder-
lich ist, eine Überprüfung der Gasanlagen jedenfalls mit einem Gaskonzentrations-
messgerät vorzunehmen.




6.3 Da die Wien Energie Gasnetz bei ihren Überprüfungen (s. Pkt. 5) neben der Druck-
probe nur eine Dichtheitsprüfung mit schaumbildenden Mitteln vorgenommen hat und
ein Gaskonzentrationsmessgerät nur stichprobenweise eingesetzt hatte, konnte sie jene
Undichtheiten an Gasanlagen, die bei den Begehungen des Kontrollamtes festgestellt
wurden, nicht erkennen. Der Aussage der Wiener Netze, durch die festgestellten Un-
dichtheiten hätten keine Gefährdungen von Personen bestanden, konnte sich das Kon-
trollamt grundsätzlich anschließen. Es verwies aber darauf, dass auch geringe Undicht-
heiten unbedingt instand zu setzen sind, zumal sie bei ungünstigen Rahmenbedingun-
gen (z.B. Leitungen in Zwischendecken, schwer zugängliche oder kleine Räume, länge-
re Zeit leerstehende Räume, Räume mit keiner oder unzureichender Lüftung) insbe-
sondere bei einer längeren Dauer des Gasaustrittes zu einer Gefährdung führen kön-
nen.



7. Sicherheitstechnische Einrichtungen betreffend Unterrichtsräume und Labors

7.1 Wie die Erhebungen des Kontrollamtes zeigten, wurden in Unterrichtsräumen bzw.
Labors die Gasanlagen auf Dichtheit periodisch überprüft. Es unterblieben aber Über-
prüfungen der sicherheitstechnischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Ausstattung und
Funktionalität, die gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 85 vorzunehmen gewesen wären.



7.2 In den Schulen Mollardgasse, Längenfeldgasse und Zinckgasse sind in einigen Un-
terrichtsräumen (Physik- oder Chemiesäle) bzw. Labors an den Schülertischen und am
Lehrerpult Gasanschlüsse vorhanden.



Die Begehungen zeigten, dass in der Schule Zinckgasse die Unterrichtsräume bzw.
Labors mit Gasanschlüssen weitgehend den sicherheitstechnischen Auflagen der
ÖVGW-Richtlinie G 85 entsprachen, in den gasversorgten Unterrichtsräumen bzw. La-
bors der Schulen Mollardgasse und Längenfeldgasse jedoch sicherheitstechnische
Mängel gegeben waren.



So waren in den Labors der Schule Mollardgasse jeweils zwei Magnetabsperrventile
"hintereinander geschaltet", was zu gegenseitigen Beeinflussungen des Betriebes bzw.


zu Störungen führte. Nur durch dauerndes Drücken des Startknopfes war es möglich,
die Gasversorgung im Bereich des Labors zu aktivieren bzw. zu deaktivieren. Dieser
Mangel war dem Lehrpersonal zwar bekannt, wurde jedoch noch nicht behoben. In ei-
nem Not-Aus-Schalter an einem Schülertisch steckte ein abgebrochener Schlüssel, so-
dass dieser Schalter nicht betätigt werden konnte.



In einem Labor der Schule Längenfeldgasse war am Lehrerpult für das Ein- und Aus-
schalten der Anlage für die Gas- und Stromversorgung eine Schaltkonsole mit fünf ne-
beneinanderliegenden Schlüsselschaltern angebracht. Die Schlüsselschalter mussten
lt. Information des Lehrpersonals in einer bestimmten Reihenfolge betätigt werden, um
die Anlage in Betrieb nehmen bzw. abschalten zu können. Auf der Schaltkonsole war
jedoch optisch nicht erkennbar, ob Gas bzw. Strom zugeführt wurde. Dies deshalb, da
keine Kontrollleuchten vorhanden waren, welche die jeweilige Energieart anzeigen hät-
ten können. Überdies fehlten in diesem Labor die Not-Aus-Schalter an den Schülerti-
schen und am Lehrerpult.



7.3 In der ÖVGW-Richtlinie G 85 ist u.a. festgelegt, dass nicht nur innerhalb von gas-
versorgten Unterrichtsräumen bzw. Labors, sondern auch außerhalb solcher, u.zw. im
Bereich des Fluchtweges, Not-Aus-Einrichtungen zu installieren sind, damit u.a. im
Fluchtfall (z.B. Unfälle) die Gasversorgung der Unterrichtsräume bzw. Labors von au-
ßen unterbunden werden kann und der Gefahrenbereich im Inneren der Räume nicht
nochmals betreten werden muss.



Dazu war festzuhalten, dass in den Schulen Mollardgasse und Längenfeldgasse außer-
halb der gasversorgten Unterrichtsräume bzw. Labors Not-Aus-Einrichtungen im Be-
reich der Fluchtwege nicht bestanden.



Weiters ergab die Prüfung des Kontrollamtes, dass nicht alle in Verwendung stehenden
Bunsenbrenner mit einer Zündsicherung ausgestattet waren.




8. Sonstige Feststellungen

8.1 Bei den Begehungen stellte das Kontrollamt auch fest, dass in den gasversorgten
Unterrichtsräumen und Labors sogenannte "Gasmelder" nicht vorhanden waren. Je
nach technischer Ausstattung kann mit einem Gasmelder neben der frühzeitigen Er-
kennung von ausströmendem Gas auch Kohlenmonoxid in der Raumluft, beispielsweise
bei Schäden an Gasheizgeräten, festgestellt werden.



8.2 Außerdem ließen die Begehungen erkennen, dass die Gasleitungen, deren Verlauf
und insbesondere die vorhandenen Absperreinrichtungen großteils unzureichend be-
schriftet waren. Dazu war zu konstatieren, dass eine eindeutige Beschriftung das ra-
sche Auffinden von Absperreinrichtungen ermöglicht, um im Fall eines Gebrechens die
Gefahrenbereiche unverzüglich von der bestehenden Gasversorgung trennen zu kön-
nen. Außerdem muss bei der Behebung von Gasgebrechen, bei der Montage oder beim
Austausch von Gasgeräten die Gasversorgung nicht vollständig, sondern nur der be-
troffene Teil der Gasanlage gesperrt werden.



9. Zusammenfassung der Empfehlungen

Empfehlungen an die Magistratsabteilung 34

Empfehlung Nr. 1:

Für Gasgeräte in Schulen wäre die von der Magistratsabteilung 34 praktizierte zeitliche
Abfolge der Wartungs- und Überprüfungsintervalle in einer Dienstanweisung festzule-
gen. Weiters wäre sicherzustellen, dass auf den Rechnungen bzw. Arbeitsscheinen
über die Wartung der Gasgeräte die Überprüfung auf Dichtheit ausdrücklich bestätigt
wird.



Stellungnahme der Magistratsabteilung 34:

Der Empfehlung wird nachgekommen werden.



Empfehlung Nr. 2:

Betreffend die Überprüfungsintervalle für Gasleitungen in Schulen wären nicht nur die
Bestimmungen der internen Dienstanweisung, sondern auch die jeweiligen behördli-
chen Auflagen zu beachten. Falls gegenüber der internen Dienstanweisung kürzere


Intervalle behördlich vorgeschrieben wurden, wäre die zeitliche Abfolge der Überprü-
fungen auf diese auszurichten.



Stellungnahme der Magistratsabteilung 34:

Der Empfehlung wird nachgekommen werden.



Empfehlung Nr. 3:

Da sich zeigte, dass bei Dichtheitsprüfungen von geschraubten Gasleitungen unter Be-
triebsdruck mit schaumbildenden Mitteln nicht in jedem Fall sichere Messergebnisse
erzielt werden können, wäre dafür Sorge zu tragen, künftig bei solchen Prüfungen ein
Gaskonzentrationsmessgerät zu verwenden.



Stellungnahme der Magistratsabteilung 34:

Anzumerken ist, dass sämtliche Gasüberprüfungen von kompe-
tenten Unternehmen entsprechend der einschlägigen ÖVGW-
Richtlinie G 10 durchgeführt und dabei sämtliche gegenständliche
Anlagen als uneingeschränkt gebrauchstauglich beurteilt wurden.



Darüber hinaus wurde das in der ÖVGW-Richtlinie G 10 vorge-
schriebene Überprüfungsintervall für geschraubte Gasleitungen
von zwölf Jahren auf drei Jahre verkürzt.



Der Empfehlung, Gasüberprüfungen künftig mit einem Gasspürge-
rät durchzuführen, wird nach Abstimmung mit der Magistratsabtei-
lung 56 nachgekommen werden.



Empfehlung Nr. 4:

In der Vergangenheit wurden in Unterrichtsräumen bzw. Labors die Gasanlagen auf
Dichtheit periodisch überprüft, nicht jedoch die sicherheitstechnischen Einrichtungen
hinsichtlich ihrer Ausstattung und Funktionalität. Diese Einrichtungen wären ebenfalls
periodischen Überprüfungen zuzuführen.




Stellungnahme der Magistratsabteilung 34:

Der Empfehlung wird nach Abstimmung mit der Magistratsabtei-
lung 56 nachgekommen werden.



Empfehlung Nr. 5:

Da die sicherheitstechnischen Einrichtungen bzgl. Unterrichtsräume bzw. Labors teil-
weise nicht die Anforderungen der aktuellen ÖVGW-Richtlinie G 85 erfüllten, wären die
Unzulänglichkeiten richtlinienkonform zu beheben.



Stellungnahme der Magistratsabteilung 34:

Der Empfehlung wird nach Abstimmung mit der Magistratsabtei-
lung 56 nachgekommen werden.



Zusammen mit der Überprüfung der Gasanlagen gemäß ÖVGW-
Richtlinie G 10 erfolgt künftig zusätzlich auch die Überprüfung der
Laboratorien gemäß aktualisierter ÖVGW-Richtlinie G 85.



Empfehlung Nr. 6:

Die Prüfung zeigte, dass nicht alle in Verwendung stehenden Bunsenbrenner mit einer
Zündsicherung ausgestattet waren. Jene Bunsenbrenner ohne Zündsicherung wären
außer Betrieb zu nehmen.



Stellungnahme der Magistratsabteilung 34:

Der Empfehlung wird nach Abstimmung mit der Magistratsabtei-
lung 56 nachgekommen werden.



Empfehlung Nr. 7:

Da in den gasversorgten Unterrichtsräumen bzw. Labors Gasmelder nicht vorhanden
waren, wären solche Melder zu installieren. Je nach technischer Ausstattung kann mit
einem Gasmelder neben der frühzeitigen Erkennung von ausströmendem Gas auch
Kohlenmonoxid in der Raumluft, beispielsweise bei Schäden an Gasheizgeräten, fest-
gestellt werden.




Stellungnahme der Magistratsabteilung 34:

Der Empfehlung des Kontrollamtes wird nach Abstimmung mit der
Magistratsabteilung 56 nachgekommen werden.



Empfehlung Nr. 8:

Die Gasleitungen, deren Verlauf und die vorhandenen Absperreinrichtungen waren
großteils unzureichend beschriftet. Insbesondere die Absperrvorrichtungen und sonsti-
gen Sicherheitseinrichtungen wären durch das Anbringen von Hinweisschildern zu
kennzeichnen.



Stellungnahme der Magistratsabteilung 34:

Der Empfehlung wird im Zuge der nächsten Überprüfungen nach-
gekommen werden.



Empfehlungen an die Magistratsabteilung 56

Empfehlung Nr. 1:

Die Prüfung zeigte, dass die Magistratsabteilung 34 betreffend die gegenständlichen
und die weiteren Schulen mangels umfassender Information durch die Magistratsabtei-
lung 56 teilweise über keine bzw. nur unvollständige Unterlagen bzgl. der behördlichen
Auflagen für die Überprüfung der Gasanlagen verfügte. Der Magistratsabteilung 34 wä-
ren sämtliche ihre Prüftätigkeit betreffenden behördlichen Auflagen zur Kenntnis zu
bringen.



Stellungnahme der Magistratsabteilung 56:

Der Magistratsabteilung 34 werden alle diesbezüglichen vorhan-
denen und eventuell noch fehlenden Unterlagen zur Kenntnis ge-
bracht werden.



Empfehlung Nr. 2:

Der Magistratsabteilung 56 obliegt die Besorgung der Aufgaben, die der Gemeinde
Wien als Schulerhalterin nach dem WrSchG für die öffentlichen allgemein bildenden


und berufsbildenden Pflichtschulen zufallen. Betreffend die Erhaltungsagenden beauf-
tragte die Magistratsabteilung 56 die Magistratsabteilung 34 mit der Durchführung von
Wartungen, sicherheitstechnischen Überprüfungen etc. In diesem Zusammenhang wäre
darauf zu achten, dass die Magistratsabteilung 56 ihre Bauherrenfunktion für die Ein-
richtungen des Schulwesens verstärkt wahrnimmt und in enger Zusammenarbeit mit der
Magistratsabteilung 34 für eine vorschriftsgemäße Wartung und Überprüfung von Gas-
anlagen Sorge trägt.



Stellungnahme der Magistratsabteilung 56:

Die entsprechenden Bauherrenfunktionen werden nach Maßgabe
der personellen Ressourcen künftig verstärkt wahrgenommen.









Der Stadtrechnungshofdirektor:

Dr. Peter Pollak, MBA

Wien, im Jänner 2014




Dienstag, 11. März 2014

Kaske: "Preisschub bei Mieten sofort stoppen!"

Kaske verlangt: Aussetzen der Richtwert-Verteuerung


Von einem leistbaren Wohnen sind wir jetzt meilenweit entfernt. Das Wohnen ist zu einem Luxus geworden. Was Kaske da fordert ist ganz einfach ein Menschenrecht auf eine Wohnung. Eine Forderung ist einfach zu wenig, da muss schon etwas unternommen werden. Er, als SPÖ Mandatar, könnte auf Häupl, Ludwig einwirken, was er nicht tut, aus gutem Grund. Bei der Anpassung der Richtwerte und der Kategoriebeträge handelt es sich nicht um irgendwelche einseitigen,
plötzlichen Erhöhungen der Mietzinse, sondern um gesetzlich vorgesehene, und daher auch absehbare und kalkulierbare Anpassungen an den Verbraucherpreisindex. Kaske verschweigt, dass diese Wertanpassung der Richtwerte nach zwei Novellen des Richtwertgesetzes alle 2 Jahre erfolgt. Darüber hinaus verdrängt Kaske auch die Tatsache, dass durch das Abstellen auf den jeweiligen
Jahresdurchschnittswert des VPI eine weitere "Entschärfung" der sachlich notwendigen und gerechtfertigten Wertsicherung erfolgt ist. Kaske, da schaust schlecht aus. Die Wahl steht vor der Tür und du hast immer noch kein Profil.
Steinhauser, meint, die Verantwortung trägt die ÖVP. Da hat der gute Mann vergessen, dass die Grünen, mir, geschrieben haben, dass Wiener Wohnen fest in SP-Hand ist. Natürlich kann die Verantwortung nicht nur die ÖVP haben, tragen, denn Häupl ist der Bürgermeister und der ist SP. Wenn wir schon von Verantwortung reden, dann muss gesagt werden, dass alle politischen Parteien dieses Dilemma zu tragen haben, denn keine einzige Partei hat etwas dagegen unternommen.
Im Rahmen des heutigen Mediengesprächs des Bürgermeisters versprach Wohnbaustadtrat Ludwig in den kommenden zwei Jahren 14.000 neue Wohneinheiten, die durch den geförderten Wohnbau errichtet werden. Was Wohnbau Stadtrat Ludwig als besondere Leistung verkauft, ist für die meisten Wienerinnen und Wiener der blanke Hohn, zumal pro Jahr lediglich 1.800 bis 2.100 leistbare Wohnungen zur Vergabe an die Stadt Wien gehen. Die Realität am Wohnungsmarkt sieht anders aus und zeichnet ein düsteres Bild des Wiener Wohnbaus. Denn die Mieten sind nach wie vor viel zu hoch und die zusätzlichen Gebühren sind in den vergangenen Jahren so dramatisch angestiegen.
 Wohnen wird teurer: "Auf die Mieter rollt eine neue Belastungswelle zu", sagt AK Präsident Rudi Kaske. Die Richtwerte für private Altbaumietwohnungen steigen ab 1. April im Schnitt um 4,5 Prozent. Betroffen sind rund 330.000 Mieter-Haushalte in Österreich, 220.000 in Wien. Kaske verlangt: "Wohnen muss billiger werden. Die Regierung hat sich zu leistbarem Wohnen bekannt und muss endlich etwas tun." Er fordert aufgrund der explodierenden Mietkosten: "Richtwerterhöhung im April aussetzen und die automatische Inflationserhöhung der Altbaumieten neu regeln."

Der AK Präsident verlangt konkret, dass die Anhebung der Richtwerte im April ausgesetzt wird - das geht durch eine Gesetzesänderung sofort. "Das kann aber nur ein erster Schritt sein. Um die Mieter spürbar zu entlasten, braucht es eine gesetzliche Neureglung der automatischen Inflationserhöhung der Altbaumieten - das kann gleich angegangen werden: Mietzinse sollen erst dann angehoben werden dürfen, wenn die Inflation sich um mehr als zehn Prozent erhöht hat - angepasst sollte dann nur um die Hälfte der Inflation werden", verlangt Kaske. Das hätte auch eine dämpfende Wirkung auf die Inflationsrate, da Mietensteigerungen in die Inflationsberechnung einbezogen werden. 
Die sogenannten Richtwertmieten steigen ab 1. April bundesweit. Sie gelten für Mietverträge in privaten Altbauten, die nach dem 1. März 1994 abgeschlossen wurden. Die Erhöhung trifft nicht nur
Neuverträge, sondern praktisch alle abgeschlossenen Verträge, da sie oft entsprechende Wertsicherungsklauseln im Vertrag haben.  Mehr zahlen müssen auch Mieter mit einer sogenannten Kategoriemiete. Da geht es um Altverträge, die zwischen 1982 und 1994 abgeschlossen
wurden. 
Bundesland Richtwerte ab 1.4.2012 Richtwerte ab 1.4.2014             

Wien                5,16 Euro/m2         5,39 Euro/m2          

Burgenland          4,70 Euro/m2         4,92 Euro/m2

Kärnten             6,03 Euro/m2         6,31 Euro/m2

Niederösterreich    5,29 Euro/m2         5,53 Euro/m2

Oberösterreich      5,58 Euro/m2         5,84 Euro/m2

Salzburg            7,12 Euro/m2         7,45 Euro/m2

Steiermark          7,11 Euro/m2         7,44 Euro/m2

Tirol               6,29 Euro/m2         6,58 Euro/m2

Vorarlberg          7,92 Euro/m2         8,28 Euro/m2



   SERVICE: Das AK-Sechs-Punkte-Programm für billigeres Wohnen unter

www.wohnenmussbilligerwerden.at 

Und da melden sich auch einige zu Wort:
"Die ÖVP trägt die volle Verantwortung für das weitere Steigen der Mieten. Obwohl das Problem seit Jahren bekannt ist, wird blockiert. ÖVP-Justizminister Brandstetter ist jetzt in der Pflicht", fordert der Grüne Justizsprecher Albert Steinhauser aus Anlass einer weiterer Teuerungen bei den Mieten Reformen für ein leistbares Wohnen ein. 
Steinhauser vermisst beim Justizminister im Mietrecht jenen Reformwillen, den der Minister in anderen Justizbereich durchaus zeigt. "Vor den Wahlen wurde viel versprochen. Außer Lippenbekenntnisse für ein neues transparentes und leistbares  Mietrecht von SPÖ und ÖVP, sind aber keine konkreten Taten gefolgt. Leidtragende sind die MieterInnen", wirft Steinhauser der Regierung Säumnis vor. 
Die Sozialpartnerverhandlungen zum Mietrecht sieht Steinhauser gescheitert. Für Steinhauser braucht es einen Neustart unter Einbeziehung der Parlamentsparteien. Er fordert Gespräche unter der
klaren politischen Vorgabe " Wohnen starten", sonst kann nichts heraus kommen. "Die Politik muss endlich selbst Verantwortung übernehmen. Justizminister Brandstetter soll unter diesem Motto die
Parteien zu einem Roundtable laden. MieterInnen- und VermieterInnenorganisation können von den Parteien mit beratender Stimme einbezogen werden", schlägt Steinhauser vor.


Wohnungen stehen nach Todesfällen an die 400 Tage leer

Wohnungen in Gemeindebauten stehen durchschnittlich 400 Tage leer, bevor sie nach Todesfällen von Bewohnern wieder vermietet werden. Das zeigte jetzt eine Prüfung des Stadtrechnungshofs. 

Untersucht wurden dabei mehr als 7.000 Verlassenschaftsverfahren bei Wiener Wohnen von 2010 bis 2012. So liegen rund 200 Tage zwischen dem Tod des Mieters und dem Ende des Mietvertrages.

Genauso lange dauert es bis zur Wiedervermietung. Rekord waren jedoch ganze 1.537 Tage! Laut Wiener Wohnen werden Todesfälle nicht immer gleich gemeldet. Nur in 17 Fällen geschah dies am Tag des Todes des Mieters. Dennoch will man Mitarbeiter- Schulungen jetzt adaptieren. 
(© Robert Zwickelsdorfer)