Die Bawag PSK „warnt“ vor möglichen Bankomatspesen bei Drittanbietern. Was bedeutet das rechtlich? Und muss man es als Kunde hinnehmen?
Um
den „Warnhinweis“, den die Bawag PSK in ihre „Kundenrichtlinien
für Kontokarten, die Kontaktlos-Funktion und das Quick-Service“
aufgenommen hat, hat es einige Aufregung gegeben: „Gewarnt“ wird
vor der Möglichkeit, dass Betreiber von Geldautomaten, mit denen die
Bawag PSK keinen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen hat, für
Bargeldbehebungen beim Bankomaten ein gesondertes Entgelt verrechnen
können. Das hat die Diskussion befeuert, ob Bankomatbehebungen
womöglich bald kostenpflichtig werden.
Wir werden
ausgenommen wie die Weihnachtsgänse!
Laut
Martin Korntheuer, Referent für Finanzdienstleistungen bei der AK
Wien, gibt es aber auch noch eine andere Art von Gebühr, die
anfallen kann. Und zwar bei Automaten, die von Drittanbietern
betrieben werden. Diese stehen dann nicht im Foyer einer Bank,
sondern meist auf stark frequentierten Plätzen, etwa Bahnhöfen. In
diesem Fall sind es die Drittanbieter, die Spesen einheben.
Teure Drittanbieter
Nun
gilt innerhalb der EU an sich der Grundsatz, dass die Kosten bei
Geldbehebungen in anderen EU-Ländern nicht höher sein dürfen als
das, was man im Inland bei Geldautomaten von Fremdbanken zahlt. Und
weil in Österreich meist keine Gebühren für solche Behebungen
anfallen, heißt das für das Gros der heimischen Bankkunden, dass
sie auch im EU-Ausland nicht mit Spesen belastet werden dürfen. Vor
allem bei Automaten von Drittanbietern könne es aber trotzdem
passieren, dass auch Österreichern Gebühren verrechnet werden, sagt
Korntheuer. Was bislang immer wieder dazu geführt habe, dass die
eigene Hausbank betroffenen Kunden die bei Drittanbietern bezahlten
Spesen „zähneknirschend vergütet hat“.
Das
Zähneknirschen der heimischen Institute ist gut nachvollziehbar,
denn sie haben von dem, was sie ihren Kunden da vergüten, selbst
keinen Cent bekommen. Das gibt jedoch „Warnhinweisen“ wie jenem
der Bawag PSK eine konkrete rechtliche Bedeutung – und zwar als
Absicherung gegen derartige Refundierungsbegehren (die sich häufen
könnten, sollten irgendwann auch im Inland Drittanbieter aktiv
werden). Das hätte dann gar nichts damit zu tun, ob tatsächlich
auch die Banken selbst Behebungsgebühren einführen wollen oder
nicht.
Wie
ein solcher „Warnhinweis“ in Kundenrichtlinien von den Gerichten
beurteilt würde, sei freilich völlig offen, sagt Korntheurer. Muss
man aber als Kunde eine solche Änderung hinnehmen? Die
Kundenrichtlinien seien als Ergänzung zu den allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu sehen, sagt Korntheuer. Von einer Änderung
muss man mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten verständigt werden
und kann dagegen ebenfalls innerhalb von zwei Monaten Widerspruch
einlegen. Macht man das, wird die abgeänderte Klausel nicht wirksam.
Die Bank wird dann aber den betreffenden Vertrag (z. B. den
Kartenvertrag) wohl aufkündigen. Kosten- und fristlos kündigen kann
man in dieser Situation auch als Kunde.
Nun
gibt es seit Oktober in den Bawag-„Kundenrichtlinien“ zur
Bankomatkarte, zu der auch die easy-Bank gehört, den Hinweis, dass
die Behebung an Bankomaten, „mit deren Betreiber die Bawag einen
diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen hat“, gratis ist, berichet
„orf.at“. Weiter heißt es: „Betreiber von Geldautomaten
(‚Dritte‘), mit welchen die Bawag keinen diesbezüglichen Vertrag
abgeschlossen hat, können die Durchführung von Kartentransaktionen,
insbesondere Bargeldbehebungen, an Geldautomaten gegen Verrechnung
eines gesonderten Entgelts anbieten“. In solchen Fällen werde der
Kunde am Bankomatbildschirm darüber informiert werde und er müsse
vor der Transaktion den Bedingungen zustimmen.
Kunde müsste zahlen
Keinen
Zweifel lässt der Hinweis aber daran, dass das Entgelt der Kunde
selbst zu tragen habe. Der gleiche Passus fand auch Eingang in die
„Besonderen Bedingungen für easy karte“ der easybank, die ab
März gelten sollen.
Bei
anderen österreichischen Banken fehlen aktuell solche Hinweise in
den Richtlinien und AGBs.
Bei
der Bawag kalmiert man auf Nachfrage von „orf.at“. Der
Warnhinweis der Bawag solle nur dafür „sensibilisieren“, dass
eine Kostenüberwälzung an die Kunden möglich sei. Die Warnung sei
darüber hinaus - weil eben nur Hinweis - nicht Bestandteil der
Kundenrichtlinien.
Eigener Vertrag oder Erfüllungsgehilfe?
Konsumentenschützerin
Gabriele Zgubic von der Arbeiterkammer (AK) stößt sich an den
Ausführungen, wonach die Bank mit „Dritten“ einen oder keinen
Vertrag schließe. Das sei „nicht ganz schlüssig“, da für den
Kunden nicht hervorgehe um welche Geräte es sich dabei handle, so
Zgubic. Sie zweifelt ganz grundsätzlich, dass eine Bank ihren Kunden
„so einfach“ mögliche Gebühren umhängen könne.
Für
die Konsumentenschützerin geht es auch um die Frage, ob ein Kunde
bei der Behebung mit dem Betreiber einen eigenen Vertrag abschließt
oder solche Anbieter nur „Erfüllungsgehilfen“ der Bank sind. Für
Zgubic ist nach österreichischem Recht Letzteres der Fall.
Österreichische
Bankkunden können sich bislang auf die Verordnung der Union -
konkret die Verordnung Nr. 924/2009 – berufen, nach der Gebühren
für Behebungen im EU-Ausland nur so hoch sein dürfen wie
Inlandsbehebungen an institutsfremden Geldautomaten. Und diese liegen
derzeit bei Null. Aber sollte sich das ändern und den heimischen
Bankkunden gebühren für Abhebungen abverlangt werden, gehören auch
die Gratisbehebungen in der Euro-Zone der Vergangenheit an.
("Die
Presse", Print-Ausgabe, 04.02.2016)
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