Mittwoch, 3. Februar 2016

Bankomatgebühren: Was steckt hinter dem „Warnhinweis“?

Die Bawag PSK „warnt“ vor möglichen Bankomatspesen bei Drittanbietern. Was bedeutet das rechtlich? Und muss man es als Kunde hinnehmen?

Um den „Warnhinweis“, den die Bawag PSK in ihre „Kundenrichtlinien für Kontokarten, die Kontaktlos-Funktion und das Quick-Service“ aufgenommen hat, hat es einige Aufregung gegeben: „Gewarnt“ wird vor der Möglichkeit, dass Betreiber von Geldautomaten, mit denen die Bawag PSK keinen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen hat, für Bargeldbehebungen beim Bankomaten ein gesondertes Entgelt verrechnen können. Das hat die Diskussion befeuert, ob Bankomatbehebungen womöglich bald kostenpflichtig werden.

Wir werden ausgenommen wie die Weihnachtsgänse!

Etwa in Deutschland gibt es das längst: Wenn man einen Geldautomaten bei einer Bank benützt, die nicht zum selben Verbund gehört wie das Institut, bei dem man sein Konto hat, zahlt man Spesen. Und zwar entweder an die Fremdbank als Betreiberin des Geldautomaten – oder aber, wenn diese selbst keine Gebühr verrechnet, an die eigene Hausbank.
Laut Martin Korntheuer, Referent für Finanzdienstleistungen bei der AK Wien, gibt es aber auch noch eine andere Art von Gebühr, die anfallen kann. Und zwar bei Automaten, die von Drittanbietern betrieben werden. Diese stehen dann nicht im Foyer einer Bank, sondern meist auf stark frequentierten Plätzen, etwa Bahnhöfen. In diesem Fall sind es die Drittanbieter, die Spesen einheben.
 

Teure Drittanbieter

Nun gilt innerhalb der EU an sich der Grundsatz, dass die Kosten bei Geldbehebungen in anderen EU-Ländern nicht höher sein dürfen als das, was man im Inland bei Geldautomaten von Fremdbanken zahlt. Und weil in Österreich meist keine Gebühren für solche Behebungen anfallen, heißt das für das Gros der heimischen Bankkunden, dass sie auch im EU-Ausland nicht mit Spesen belastet werden dürfen. Vor allem bei Automaten von Drittanbietern könne es aber trotzdem passieren, dass auch Österreichern Gebühren verrechnet werden, sagt Korntheuer. Was bislang immer wieder dazu geführt habe, dass die eigene Hausbank betroffenen Kunden die bei Drittanbietern bezahlten Spesen „zähneknirschend vergütet hat“.
Das Zähneknirschen der heimischen Institute ist gut nachvollziehbar, denn sie haben von dem, was sie ihren Kunden da vergüten, selbst keinen Cent bekommen. Das gibt jedoch „Warnhinweisen“ wie jenem der Bawag PSK eine konkrete rechtliche Bedeutung – und zwar als Absicherung gegen derartige Refundierungsbegehren (die sich häufen könnten, sollten irgendwann auch im Inland Drittanbieter aktiv werden). Das hätte dann gar nichts damit zu tun, ob tatsächlich auch die Banken selbst Behebungsgebühren einführen wollen oder nicht.
Wie ein solcher „Warnhinweis“ in Kundenrichtlinien von den Gerichten beurteilt würde, sei freilich völlig offen, sagt Korntheurer. Muss man aber als Kunde eine solche Änderung hinnehmen? Die Kundenrichtlinien seien als Ergänzung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sehen, sagt Korntheuer. Von einer Änderung muss man mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten verständigt werden und kann dagegen ebenfalls innerhalb von zwei Monaten Widerspruch einlegen. Macht man das, wird die abgeänderte Klausel nicht wirksam. Die Bank wird dann aber den betreffenden Vertrag (z. B. den Kartenvertrag) wohl aufkündigen. Kosten- und fristlos kündigen kann man in dieser Situation auch als Kunde.
Nun gibt es seit Oktober in den Bawag-„Kundenrichtlinien“ zur Bankomatkarte, zu der auch die easy-Bank gehört, den Hinweis, dass die Behebung an Bankomaten, „mit deren Betreiber die Bawag einen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen hat“, gratis ist, berichet „orf.at“. Weiter heißt es: „Betreiber von Geldautomaten (‚Dritte‘), mit welchen die Bawag keinen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen hat, können die Durchführung von Kartentransaktionen, insbesondere Bargeldbehebungen, an Geldautomaten gegen Verrechnung eines gesonderten Entgelts anbieten“. In solchen Fällen werde der Kunde am Bankomatbildschirm darüber informiert werde und er müsse vor der Transaktion den Bedingungen zustimmen.

Kunde müsste zahlen

Keinen Zweifel lässt der Hinweis aber daran, dass das Entgelt der Kunde selbst zu tragen habe. Der gleiche Passus fand auch Eingang in die „Besonderen Bedingungen für easy karte“ der easybank, die ab März gelten sollen.
Bei anderen österreichischen Banken fehlen aktuell solche Hinweise in den Richtlinien und AGBs.
Bei der Bawag kalmiert man auf Nachfrage von „orf.at“. Der Warnhinweis der Bawag solle nur dafür „sensibilisieren“, dass eine Kostenüberwälzung an die Kunden möglich sei. Die Warnung sei darüber hinaus - weil eben nur Hinweis - nicht Bestandteil der Kundenrichtlinien.

Eigener Vertrag oder Erfüllungsgehilfe?

Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic von der Arbeiterkammer (AK) stößt sich an den Ausführungen, wonach die Bank mit „Dritten“ einen oder keinen Vertrag schließe. Das sei „nicht ganz schlüssig“, da für den Kunden nicht hervorgehe um welche Geräte es sich dabei handle, so Zgubic. Sie zweifelt ganz grundsätzlich, dass eine Bank ihren Kunden „so einfach“ mögliche Gebühren umhängen könne.
Für die Konsumentenschützerin geht es auch um die Frage, ob ein Kunde bei der Behebung mit dem Betreiber einen eigenen Vertrag abschließt oder solche Anbieter nur „Erfüllungsgehilfen“ der Bank sind. Für Zgubic ist nach österreichischem Recht Letzteres der Fall.
Österreichische Bankkunden können sich bislang auf die Verordnung der Union - konkret die Verordnung Nr. 924/2009 – berufen, nach der Gebühren für Behebungen im EU-Ausland nur so hoch sein dürfen wie Inlandsbehebungen an institutsfremden Geldautomaten. Und diese liegen derzeit bei Null. Aber sollte sich das ändern und den heimischen Bankkunden gebühren für Abhebungen abverlangt werden, gehören auch die Gratisbehebungen in der Euro-Zone der Vergangenheit an.




("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.02.2016)


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