Samstag, 8. August 2015

Rechtsform Wiener Wohnen

Die Unternehmung gliedert sich in eine Dienststelle im Sinne der Geschäftsordnung des Magistrats – die Direktion von Wiener Wohnen – und in neun Teildienststellen als Serviceeinrichtungen – die so genannten „Kundendienstzentren“. ...
Im Gemeinderat vom 29. April 1999, Pr.Z. 58/99-GIF, wurde beschlossen, dass der Verwaltungszweig Stadt Wien – Wiener Wohnen ab 1. Jänner 2000 als Unternehmung im Sinne des § 71 der geltenden Fassung der Wiener Stadtverfassung (WStV) geführt wird.
Unternehmungen

Ob das mit der Verfassung im Einklang steht weiß ich nicht. Es ist schwer vorzustellen.

§ 71 [2]


(1) Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind jene wirtschaftlichen Einrichtungen, denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt. Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß sich eine Unternehmung in mehrere Teilunternehmungen gliedert.
(2) Die Unternehmungen besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen wird vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet. Die Unternehmungen sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Soweit eine Eintragung der Unternehmungen in das Firmenbuch erfolgt, muß aus der Firmabzeichnung ersichtlich sein, daß es sich um eine Unternehmung der Stadt Wien handelt.
(3) Der Gemeinderat hat insbesondere unter Bedachtnahme auf den zweiten Absatz des § 67 für die Unternehmungen durch Verordnung ein Statut zu beschließen. Die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung (§ 91) gelten für die Unternehmungen nur insoweit, als darin auf die Unternehmungen ausdrücklich Bezug genommen wird. In dem Statut sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme auf die erhöhte Selbständigkeit der Unternehmungen gegenüber den übrigen Teilen des Magistrats bei der Besorgung der Aufgaben die näheren Vorschriften über die Organe, ihren Wirkungskreis, über ihre Einrichtung und Geschäftsführung, über die Führung nach wirtschaftlichen Grundsätzen sowie über die Grundsätze des Rechnungswesens und der Rechnungslegung zu treffen. Die allgemein in Personalangelegenheiten bestehenden Zuständigkeiten der Gemeindeorgane gelten auch für die Unternehmungen. Bei der Festlegung der sonstigen Zuständigkeiten ist vorzubehalten:
1. dem Gemeinderat:
a) die Zuerkennung und die Aufhebung der Eigenschaft einer Unternehmung;
b) die Gliederung einer Unternehmung in Teilunternehmungen;
c) die Festlegung der wesentlichen Unternehmensziele, von Leitlinien, Zielplänen und Verwaltungsprogrammen;
d) die Beschlußfassung über das Statut, in dem insbesondere der Wirkungskreis des Gemeinderates, des Stadtsenates, des Bürgermeisters, der amtsführenden Stadträte, der Gemeinderatsausschüsse, der Unterausschüsse, des Magistratsdirektors und des Direktors der Unternehmung, im Falle der Gliederung in Teilunternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen, abzugrenzen ist;
e) die Prüfung und Genehmigung der jährlichen Wirtschaftspläne;
f) die Prüfung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse;
g) die Festsetzung des Dienstpostenplanes, welcher einen Teil des vom Gemeinderat gemäß § 88 Abs. 1 lit. c festzusetzenden Dienstpostenplanes bildet;
h) die Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamtsumme des Aufwandes oder der Investitionen oder der Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder Rückzahlung keine höheren Erträge herangezogen werden können, es sich um keine Umschuldung handelt und die Erhöhung eine im Statut festzulegende Wertgrenze übersteigt;
2. dem Stadtsenat:
a) die Vorberatung aller an den Gemeinderat gerichteten Anträge;
b) die Ausübung der ihm nach § 98 zukommenden Befugnis;
3. dem für die Unternehmung zuständigen Gemeinderatsausschuß:
a) die Vorberatung aller an den Stadtsenat und an den Gemeinderat gerichteten Anträge;
b) die Entgegennahme regelmäßiger Berichte des Direktors der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen;
c) die Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamtsumme des Aufwandes, der Investitionen oder der Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder Rückzahlung keine höheren Erträge herangezogen werden können, es sich um keine Umschuldung handelt und die Erhöhung innerhalb von im Statut festzulegenden Wertgrenzen liegt;
d) die Beschlußfassung über Beteiligungen der Unternehmung und deren Aufgabe;
4. dem Bürgermeister:
a) die Bestellung des Direktors der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen, auf Antrag des Magistratsdirektors;
b) die Ausübung der ihm nach § 92 zukommenden Befugnis;
5. dem für die Unternehmung zuständigen amtsführenden Stadtrat:
die Überwachung der gesamten Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmung;
6. dem Magistratsdirektor:
die Leitung des inneren Dienstes und die Besorgung der ihm nach der Geschäftseinteilung vorbehaltenen Aufgaben, soweit er nicht einzelne Angelegenheiten dem Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der Teilunternehmungen überträgt;
7. dem Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der Teilunternehmungen:
die Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmungen, soweit sie nicht nach dem Statut dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuß, einem Unterausschuß, dem Bürgermeister, einem amtsführenden Stadtrat oder dem Magistratsdirektor zugewiesen ist.
(4) Die Überprüfung der Unternehmungen hat durch den Gemeinderat (§ 83), den Finanzausschuß (§ 49 Abs. 2) und des Stadtrechnungshofes (§ 73) zu erfolgen.
Gleichzeitig hat der Gemeinderat die seinerzeitige Zuerkennung der Betriebseigenschaft an den Verwaltungszweig Stadt Wien – Wiener Wohnen mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1999 aufgehoben.
Die näheren Bestimmungen über das Maß der Selbstständigkeit der Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen enthält das vom Gemeinderat am 29. April 1999, Pr.Z. 58/99-GIF, gemäß § 71 der WStV beschlossene und im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20 vom 20. Mai 1999 kundgemachte Statut für die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen. Die für die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen erforderlichen Sonderbestimmungen zur Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien wurden durch den Bürgermeister gemäß § 91 Abs. 4 der WStV mit Entschließung vom 4. Juni 1999 auf Grund der Genehmigung des Gemeinderates vom 2. Juni 1999, Pr.Z. 57/99-GIF, verfügt und im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 24 vom 17. Juni 1999 kundgemacht.
§ 91


(1) Der Bürgermeister führt den Vorsitz in den Sitzungen des Stadtsenates und hat Sitz in allen Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und Kommissionen. Zum Vorsitzenden im Gemeinderat kann er gewählt werden (§ 23), wenn er Mitglied des Gemeinderates ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist er in den Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und Kommissionen stimmberechtigt.
(2) Er ist Vorstand des Magistrats, für dessen Geschäftsführung er verantwortlich ist.
(3) Ihm sind die amtsführenden Stadträte, die Bezirksvorsteher, die sämtlichen Beamten und sonstigen Angestellten der Gemeinde sowie ihrer Anstalten untergeordnet. Sie haben sich seinen Weisungen unter seiner Verantwortung zu fügen.
(4) Der Bürgermeister hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen; hiebei sind die Aufgaben des Stadtrechnungshofes entsprechend zu berücksichtigen. Für das Statut der Unternehmungen ist § 71 maßgebend. Dem Bürgermeister steht die Zuweisung des Personals beim Magistrat zu, soweit er diese Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist.


Das Statut für die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen und die Sonderbestimmungen zur Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien für die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen traten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Im diesem Statut verpflichtet sich Wiener Wohnen zur Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und zur Einhaltung der unternehmensrechtlichen Gliederungsvorschriften gem. § 224 und § 231 UGB.
Bilanz
Gliederung
§ 224. (1) In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(2) Aktivseite:
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen;
2.
Geschäfts(Firmen)wert;
3.
geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund;
2.
technische Anlagen und Maschinen;
3.
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4.
geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau;
III. Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3.
Beteiligungen;
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5.
Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;
6.
sonstige Ausleihungen.
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2.
unfertige Erzeugnisse;
3.
fertige Erzeugnisse und Waren;
4.
noch nicht abrechenbare Leistungen;
5.
geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2.
Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;
3.
Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4.
sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände;
III. Wertpapiere und Anteile:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
sonstige Wertpapiere und Anteile;
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
(3) Passivseite:
A. Eigenkapital:
I. Nennkapital (Grund-, Stammkapital);
II. Kapitalrücklagen:
1.
gebundene;
2.
nicht gebundene;
III. Gewinnrücklagen:
1.
gesetzliche Rücklage;
2.
satzungsmäßige Rücklagen;
3.
andere Rücklagen (freie Rücklagen);
IV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust),
davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.
B. Unversteuerte Rücklagen:
1.
Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen;
2.
sonstige unversteuerte Rücklagen.
C. Rückstellungen:
1.
Rückstellungen für Abfertigungen;
2.
Rückstellungen für Pensionen;
3.
Steuerrückstellungen;
4.
sonstige Rückstellungen.
D. Verbindlichkeiten:
1.
Anleihen, davon konvertibel;
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8.
sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
E. Rechnungsabgrenzungsposten.
Gewinn- und Verlustrechnung
Gliederung
§ 231. (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1.
Umsatzerlöse;
2.
Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;
3.
andere aktivierte Eigenleistungen;
4.
sonstige betriebliche Erträge:
a)
Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;
b)
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
c)
übrige;
5.
Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:
a)
Materialaufwand,
b)
Aufwendungen für bezogene Leistungen;
6.
Personalaufwand:
a)
Löhne,
b)
Gehälter,
c)
Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen,
d)
Aufwendungen für Altersversorgung,
e)
Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge,
f)
sonstige Sozialaufwendungen;
7.
Abschreibungen:
a)
auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen,
b)
auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;
8.
sonstige betriebliche Aufwendungen:
a)
Steuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen,
b)
übrige;
9.
Zwischensumme aus Z 1 bis 8;
10.
Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen;
11.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen;
12.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen;
13.
Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
14.
Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,
davon sind gesondert auszuweisen:
a)
Abschreibungen
b)
Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
15.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
16.
Zwischensumme aus Z 10 bis 15;
17.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
18.
außerordentliche Erträge;
19.
außerordentliche Aufwendungen;
20.
außerordentliches Ergebnis;
21.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
22.
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;
23.
Auflösung unversteuerter Rücklagen;
24.
Auflösung von Kapitalrücklagen;
25.
Auflösung von Gewinnrücklagen;
26.
Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;
27.
Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 23 bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;
28.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
29.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1.
Umsatzerlöse;
2.
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;
3.
Bruttoergebnis vom Umsatz;
4.
sonstige betriebliche Erträge:
a)
Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,
b)
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
c)
übrige;
5.
Vertriebskosten;
6.
Verwaltungskosten;
7.
sonstige betriebliche Aufwendungen;
8.
Zwischensumme aus Z 1 bis 7;
9.
Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen;
10.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen;
11.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen;
12.
Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
13.
Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,
davon sind gesondert auszuweisen:
a)
Abschreibungen
b)
Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
14.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
15.
Zwischensumme aus Z 9 bis 14;
16.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
17.
außerordentliche Erträge;
18.
außerordentliche Aufwendungen;
19.
außerordentliches Ergebnis;
20.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
21.
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;
22.
Auflösung unversteuerter Rücklagen;
23.
Auflösung von Kapitalrücklagen;
24.
Auflösung von Gewinnrücklagen;
25.
Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;
26.
Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 22 bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;
27.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
28.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
Die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen ist nicht im Firmenbuch eingetragen.


Die Unternehmung ist somit Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, ist jedoch aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 189 Abs. 3 UGB nicht verpflichtet, die unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. Die Unternehmung ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen wird vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet.

§ 1 UGB
(1) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
(2) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(3) Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.





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